Caseware Legal
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CASEWARE RAHMENVEREINBARUNG FÜR PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Diese Rahmenvereinbarung für Produkte und Dienstleistungen („Vereinbarung“) zwischen dem in einem anwendbaren Bestellformular angegebenen Kunden („Kunde“) und entweder (a) Caseware International Inc., einem Unternehmen, das den Gesetzen der kanadischen Provinz Ontario unterliegt und dessen Hauptgeschäftssitz sich in 351 King Street East, Suite 1100, Toronto, Ontario M5A 2W4 Kanada befindet, oder (b) einem in einem anwendbaren Bestellformular aufgeführten verbundenen Unternehmen von Caseware International Inc. (gemeinsam und zusammen „Caseware“).
Caseware bietet bestimmte Produkte, Dienste und professionelle Dienstleistungen an, und der Kunde möchte auf bestimmte Produkte, Dienste und professionelle Dienstleistungen zugreifen und diese nutzen, wie in einem oder mehreren anwendbaren Bestellformularen dargelegt (die „CasewareAngebote“). Mit Unterzeichnung durch den Kunden stellt das Bestellformular die verbindliche Verpflichtung des Kunden dar, die darin bezeichneten Caseware Angebote zu bezahlen.
Diese Vereinbarung tritt an dem frühesten der folgenden Zeitpunkte in Kraft: (i) dem Datum, an dem der Kunde ein Bestellformular unterzeichnet; (ii) dem Datum, an dem der Kunde in dieser Vereinbarung auf „Akzeptieren“ klickt; (iii) dem Datum, an dem der Kunde oder ein zugelassener Benutzer erstmals auf die Produkte oder Dienste zugreift oder diese nutzt; oder (iv) dem Datum, an dem der Kunde die Zahlung für etwaige Caseware Angebote leistet (das „Datum des Inkrafttretens“). Durch eine der vorgenannten Handlungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, an diese Vereinbarung, einschließlich aller durch Verweis einbezogenen Dokumente, in ihrer jeweils gültigen Fassung gebunden zu sein.
BITTE LESEN SIE DIESE VEREINBARUNG SORGFÄLTIG DURCH. DIESE VEREINBARUNG UND ALLE ANWENDBAREN BESTELLFORMULARE STELLEN EINE RECHTSVERBINDLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND CASEWARE DAR UND REGELN DEN ZUGRIFF DES KUNDEN AUF DIE CASEWARE ANGEBOTE SOWIE DEREN NUTZUNG. AKZEPTIERT DER KUNDE DIESE VEREINBARUNG NICHT, DARF ER NICHT AUF DIE PRODUKTE ODER DIENSTE ZUGREIFEN ODER DIESE NUTZEN. NUTZT DER KUNDE DIE PRODUKTE ODER DIENSTE IM NAMEN EINER ORGANISATION, ERKLÄRT DER KUNDE, DASS ER BEFUGT IST, DIESE ORGANISATION AN DIESE VEREINBARUNG ZU BINDEN; IN DIESEM FALL BEZIEHT SICH DER BEGRIFF „KUNDE“ AUF DIESE ORGANISATION.
Verfügen die Parteien über eine ordnungsgemäß unterzeichnete Vereinbarung, die ausdrücklich alle anwendbaren Bestellformulare für die Caseware Angebote regelt und in der ausdrücklich festgelegt ist, dass diese Vereinbarung keine Anwendung findet, so treten die ordnungsgemäß unterzeichnete Vereinbarung und die darin enthaltenen Bedingungen an die Stelle dieser Vereinbarung.
Nach angemessener Gegenleistung, deren Erhalt und Hinlänglichkeit hiermit bestätigt wird, stimmen Caseware und der Kunde wie folgt überein:
1. AUSLEGUNG
1.1 Definitionen. Die definierten Begriffe, wie sie in dieser Vereinbarung verwendet werden, haben die Bedeutungen, die in Anhang 1 angegeben sind.
1.2 Anhänge. Die folgenden Anhänge zu dieser Vereinbarung werden hierin durch Bezugnahme aufgenommen und sind ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anhang 1 - Definitionen
Anhang 2 – Produktspezifische Bedingungen
Anhang 3 – Dienstspezifische Bedingungen
Anhang 4 – Bedingungen für professionelle Dienstleistungen
2. PRODUKTE & DIENSTE
2.1 Bestellformulare. In Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen stellt Caseware dem Kunden die hierin beschriebenen Caseware Angebote gemäß einem oder mehreren Bestellformularen zur Verfügung, die den Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich aller durch Verweis einbezogenen Dokumente, in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der in den Anhängen festgelegten geltenden Bedingungen unterliegen.
2.2 Kundenpartner. Wird in einem Bestellformular ein Kundenpartner genannt, kann der Kunde diesem Kundenpartner gestatten, gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung auf die Caseware Angebote zuzugreifen und diese zu nutzen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass jeder Kundenpartner alle Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung einhält. Der Kunde bleibt in vollem Umfang für alle Handlungen, Unterlassungen, Vertragsverletzungen und Verpflichtungen jedes Kundenpartners verantwortlich und haftbar, und zwar in demselben Umfang, als handele es sich um Handlungen, Unterlassungen, Vertragsverletzungen oder Verpflichtungen des Kunden selbst.
2.3 Änderungen an Produkten, Diensten und professionellen Dienstleistungen. Caseware kann die Produkte, Dienste und professionellen Dienstleistungen von Zeit zu Zeit ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden ändern. Caseware wird angemessene Anstrengungen unternehmen, den Kunden im Voraus zu benachrichtigen, wenn eine Änderung wesentlich ist, mit Ausnahme von Änderungen, die die Merkmale oder Funktionen der Produkte, Dienste und professionellen Dienstleistungen verbessern oder erweitern. Caseware ist nicht verpflichtet, die Caseware Angebote anzupassen, zu ändern oder zu modifizieren, um kundenspezifischen Anforderungen gerecht zu werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in einem Bestellformular vereinbart.
2.4 Pilotprogramm. Sofern in einem anwendbaren Bestellformular näher dargelegt und soweit zutreffend, kann der Kunde für einen bestimmten Zeitraum auf Probe- oder Pilotbasis sowie zu Evaluierungszwecken Zugang zu den Caseware Angeboten erhalten (das „Pilotprogramm“). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Pilotprogramm: (a) anderen Gebühren und Funktionalitäten als den während der Laufzeit angebotenen Caseware Angeboten unterliegen kann; (b) Beta-Dienste umfassen kann; und (c) „wie besehen“ und „wie verfügbar“ bereitgestellt wird, und Caseware keine Haftung oder Entschädigungsverpflichtungen für Schäden, Verluste oder Beeinträchtigungen übernimmt, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Caseware Angeboten während des Pilotprogramms ergeben, es sei denn, solche Schäden, Verluste oder Beeinträchtigungen sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Caseware zurückzuführen.
2.5 Nutzungsbeschränkungen. Der Kunde verpflichtet sich, die Caseware Angebote in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zu nutzen, und wird weder selbst noch einem zugelassenen Benutzer gestatten:
(i) auf Caseware Angebote zuzugreifen, ohne hierfür bei Caseware registrierte Benutzerzugangsdaten zu verwenden, oder anderweitig zu versuchen, sich unbefugten Zugang zu den vorstehend genannten Leistungen zu verschaffen;
(ii) seine Identität oder seine Berechtigung, im Namen Dritter zu handeln, falsch darzustellen, einschließlich in Fällen, in denen er als Absender elektronischer Übertragungen handelt, die über die Caseware Angebote gesendet werden;
(iii) die Caseware Angebote für rechtswidrige Zwecke zu nutzen oder in einer Weise, die nicht im Einklang mit dieser Vereinbarung steht; dies schließt die Nutzung oder den Zugriff auf die Caseware Angebote zu Zwecken ein, die geistige Eigentumsrechte, Datenschutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen, widerrechtlich aneignen oder gegen diese verstoßen;
(iv) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caseware Penetrationstests, DDoS-Angriffstests oder andere Arten von Sicherheitstests an den Caseware Angeboten durchzuführen oder andere dabei zu unterstützen;
(v) die Caseware Angebote zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu lizenzieren, unterzulizenzieren, abzutreten, zu vertreiben, zu veröffentlichen, zu übertragen oder Dritten anderweitig zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies ist gemäß dieser Vereinbarung gestattet;
(vi) die von Caseware zur Bereitstellung der Produkte verwendete Software, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zu übersetzen oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software einzusehen, anzuzeigen oder auszudrucken;
(vii) Urheberrechts-, Marken- oder andere Eigentumshinweise, die in den Produkten und Diensten enthalten sind, zu entfernen oder unkenntlich zu machen;
(viii) zu versuchen, die Funktionalität, Sicherheit oder Integrität der Dienste zu beeinträchtigen oder andere dabei zu unterstützen;
(ix) die Produkte oder Dienste ganz oder teilweise zu kopieren, zu verändern oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, es sei denn, dies ist durch die Funktionalität der Caseware Angebote ausdrücklich gestattet (einschließlich der Nutzung von KI-Funktionen zur Erstellung von Inhalten für die Arbeitsergebnisse des Kunden);
(x) auf die Produkte und Dienste zuzugreifen oder diese zu nutzen, um ein Konkurrenzprodukt oder eine Konkurrenzdienstleistung zu entwickeln;
(xi) Teile der Produkte oder Dienste in ein anderes Produkt oder einen anderen Dienst einzubinden oder zu spiegeln, sofern in dieser Vereinbarung oder einem anwendbaren Bestellformular nichts anderes vorgesehen ist; oder
(xii) Informationen über andere Benutzer der Produkte oder Dienste zu sammeln, zu erfassen, rückwärts nachzuschlagen, nachzuverfolgen oder auf andere Weise zu erlangen;
2.6 Prüfungsrechte. Caseware behält sich das Recht vor, die Nutzung der Caseware Angebote durch den Kunden zu überwachen und zu prüfen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung sicherzustellen. Eine solche Prüfung kann von Caseware oder einem von Caseware autorisierten Dritten auf Kosten von Caseware durchgeführt werden und wird den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Sollte eine solche Prüfung ergeben, dass die Caseware Angebote über die dem Kunden gemäß einem anwendbaren Bestellformular zustehenden Nutzungsrechte hinaus genutzt wurden, oder sollte anderweitig ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung festgestellt werden, hat der Kunde unverzüglich die zur Behebung dieser Unterzahlung oder Übernutzung erforderlichen Beträge zuzüglich Zinsen von monatlich 2 % zu zahlen und die Kosten der Prüfung zu tragen, durch die die Unterzahlung oder Übernutzung festgestellt wurde, sofern die Prüfung ergibt, dass die Unterzahlung des Kunden für ein Quartal 10 Prozent erreicht oder übersteigt.
2.7 Nutzung von Subunternehmern. Von Zeit zu Zeit kann Caseware nach eigenem Ermessen von Caseware ausgewählte Subunternehmer mit der Erbringung der Caseware Angebote beauftragen. Ungeachtet des Vorstehenden entbindet die Beauftragung eines Subunternehmers Caseware nicht von der Pflicht oder Haftung, seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder einem geltenden Bestellformular nachzukommen.
3. VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
3.1 Zusammenarbeit. Zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung oder einem geltenden Bestellformular beschriebenen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten ist der Kunde dafür verantwortlich, Caseware rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Zugang zu Systemen, Hardware, Daten (einschließlich Kundendaten), Informationen und Personal zu gewähren, soweit dies erforderlich ist oder von Caseware in angemessener Weise verlangt wird, damit Caseware die Caseware Angebote bereitstellen kann. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass sein Versäumnis, diesen Zugang, diese Informationen, diese Materialien oder dieses Personal rechtzeitig und in dem von Caseware im Rahmen dieser Vereinbarung angemessen geforderten Umfang bereitzustellen, erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung der Caseware Angebote und deren Nutzung durch zugelassene Benutzer haben wird, und dass Caseware nicht für Verzögerungen, Verluste oder Schäden haftet, die sich aus dem Versäumnis des Kunden ergeben oder damit zusammenhängen, in dem nach dieser Vereinbarung angemessen geforderten Umfang zu reagieren und zu kooperieren. Der Kunde verpflichtet sich, mit Caseware in gutem Glauben zusammenzuarbeiten, um die verantwortungsvolle Nutzung von KI-Modellen zu unterstützen, einschließlich der Bereitstellung von Feedback und der Meldung von Anomalien oder Halluzinationen.
3.2 Zugelassene Benutzer. Der Kunde ist für jegliche sich aus dem von Caseware direkt oder indirekt gewährten Zugang ergebende Nutzung der Caseware Angebote verantwortlich und haftet dafür, unabhängig davon, ob dieser Zugang oder diese Nutzung gemäß dieser Vereinbarung zulässig ist oder gegen diese verstößt. Der Kunde darf den Zugang nur zugelassenen Benutzern gewähren, die sich bereit erklärt haben, an die Bestimmungen der Endbenutzer-Lizenzvertrag von Caseware in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Nutzung von Produkten oder an die Nutzungsbedingungen von Caseware in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Nutzung von Diensten (zusammenfassend als „Nutzungsvereinbarungen“ bezeichnet) gebunden zu sein. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen einzuschränken, ist der Kunde für alle Handlungen und Unterlassungen der zugelassenen Benutzer verantwortlich; jede Handlung oder Unterlassung eines zugelassenen Benutzers, die beim Vornehmen durch den Kunden einen Verstoß gegen diese Vereinbarung bzw. die Nutzungsvereinbarungen darstellen würde, gilt als Verstoß gegen diese Vereinbarung durch den Kunden. Der Kunde wird angemessene Anstrengungen unternehmen: (a) um sicherzustellen, dass alle zugelassenen Benutzer ihren Zugang zu den Caseware Angeboten schützen und sichern, um eine unbefugte Nutzung zu verhindern; und (b) um alle zugelassenen Benutzer auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung, soweit sie für die Nutzung der Caseware Angebote durch den jeweiligen zugelassenen Benutzer gelten, sowie gegebenenfalls auf die Nutzungsvereinbarungen hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass die zugelassenen Benutzer diese Bestimmungen einhalten. Erhält der Kunde Kenntnis von einem tatsächlichen oder vermuteten Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegebenenfalls gegen eine Nutzungsvereinbarung infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines zugelassenen Benutzers, hat der Kunde Caseware unverzüglich schriftlich über den Verstoß zu informieren und allen von Caseware in diesem Zusammenhang angemessen geforderten Anweisungen nachzukommen.
3.3 Kundendaten. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kundendaten und versichert und gewährleistet, dass: (a) durch die Kundendaten keine geistigen Eigentumsrechte oder Datenschutzrechte Dritter oder sonstige nach geltendem Recht gewährten Rechte verletzt, missachtet oder widerrechtlich aneignet werden; (b) der Kunde für die Richtigkeit, Qualität, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Angemessenheit der Kundendaten verantwortlich ist; (c) der Kunde der alleinige Eigentümer der Kundendaten ist oder über die erforderlichen Einwilligungen, Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Freigaben, Freistellungen und Rechte zur Nutzung, Anzeige, Verarbeitung, Weitergabe, Veröffentlichung, zum Hochladen und zur Übertragung der Kundendaten im Rahmen dieser Vereinbarung verfügt, einschließlich der Nutzung der Kundenmetadaten zur Entwicklung, zum Training und zur Optimierung der KI-Modelle, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist; (d) die Kundendaten keine illegalen, diffamierenden, herabwürdigenden, erniedrigenden, obszönen, anstößigen oder beleidigenden Materialien oder Inhalte enthalten, es sei denn, dies geschieht zur Verfolgung gültiger Forschungs- oder Geschäftszwecke des Kunden; (e) die Kundendaten keine Viren, Trojaner, Würmer oder sonstige Software, Skripte oder Codes enthalten, die dazu dienen, unbefugten Zugriff auf Computer, Systeme, Software oder Daten zu ermöglichen oder diese zu verändern, zu deaktivieren, zu verschlüsseln, zu löschen oder anderweitig zu schädigen; und (f) sofern in einem Bestellformular nicht anders angegeben, die Kundendaten keine personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme von (i) Kontaktinformationen, die für den Betrieb der Caseware Angebote angemessen erforderlich sind (wie Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern), und (ii) Benutzerkontoinformationen. Sollte Caseware zu der Auffassung gelangen, dass vom Kunden oder einem zugelassenen Benutzer hochgeladene Kundendaten gegen diesen Abschnitt 3.3 verstoßen, behält sich Caseware das Recht vor, diese Kundendaten zu entfernen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die Caseware zum Schutz der Integrität und des Betriebs der Caseware Angebote für erforderlich hält. Alle mit einer solchen Entfernung verbundenen Kosten kann Caseware dem Kunden in Rechnung stellen. Caseware wird angemessene Anstrengungen unternehmen, den Kunden so schnell wie möglich über jede Entfernung von Kundendaten gemäß diesem Abschnitt zu informieren.
3.4 Produkte von Drittanbietern. Die Produkte und Dienste können Ihnen den Zugriff auf und die Nutzung von Produkten von Drittanbietern ermöglichen. Produkte von Drittanbietern, die separate Maßnahmen oder eine Autorisierung seitens des Kunden erfordern, sowie alle damit verbundenen Nutzungsgebühren werden in einem anwendbaren Bestellformular aufgeführt. Die Nutzung von Produkten von Drittanbietern durch den Kunden erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Caseware gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf Produkte von Drittanbietern ab und garantiert oder empfiehlt diese auch nicht. Caseware garantiert ferner nicht die fortgesetzte Verfügbarkeit von Produkten von Drittanbietern und kann ein Produkt eines Drittanbieters nach eigenem Ermessen deaktivieren. Produkte von Drittanbietern unterliegen den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters und sind von dieser Vereinbarung getrennt; die Nutzung von Produkten von Drittanbietern durch den Kunden unterliegt diesen separaten Geschäftsbedingungen. Dementsprechend lehnt Caseware ausdrücklich jede Verantwortung und Haftung für alle Produkte von Drittanbietern ab, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Caseware nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art haftet, die durch die Nutzung von Produkten von Drittanbietern entstehen.
4. GEBÜHREN UND ZAHLUNG
4.1 Gebühren. Der Kunde zahlt Caseware alle Gebühren, Beträge und Abgaben (die „Gebühren“) in Bezug auf die Bereitstellung der Caseware Angebote gemäß den Bedingungen des anwendbaren Bestellformulars. Alle Gebühren behalten ihre Gültigkeit und sind nicht erstattungsfähig.
4.2 Rechnungen. Caseware stellt dem Kunden Rechnungen über die in einem geltenden Bestellformular aufgeführten Gebühren aus. Sofern in einem geltenden Bestellformular nichts anderes festgelegt ist, gilt für sämtliche in einer bestimmten Rechnung aufgeführten Gebühren Folgendes: (a) sie werden in kanadischen Dollar (CAD) oder der entsprechend ausgewiesenen Währung berechnet; und (b) sie sind mit Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar. Der Kunde behält sich das Recht vor, einen Teil oder die Gesamtheit der in einer bestimmten Rechnung aufgeführten Gebühren in angemessener Weise und nach Treu und Glauben anzufechten, und der Kunde wird eng mit Caseware zusammenarbeiten, um solche Streitigkeiten beizulegen. Der Kunde kann die Zahlung angefochtener Gebühren zurückhalten, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
4.3 Zahlungsverzug. Begleicht der Kunde unbestrittene Gebühren nicht fristgerecht, gilt unbeschadet der sonstigen Rechte und Rechtsbehelfe von Caseware Folgendes: (a) Caseware kann auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von monatlich 2 % berechnen; (b) der Kunde hat Caseware alle angemessenen Kosten zu erstatten, die Caseware bei der Einziehung verspäteter Zahlungen oder Zinsen entstehen, einschließlich Anwaltskosten, Gerichtskosten und Inkassogebühren; und (c) Caseware kann den Zugang des Kunden zu einem Teil oder zur Gesamtheit der Caseware Angebote gemäß Abschnitt 11.3 dieser Vereinbarung aussetzen.
4.4 Steuern.
Alle Gebühren verstehen sich ohne Umsatz-, Nutzungs-, Gebrauchs-, Mehrwert- und Verbrauchssteuern sowie sonstige ähnliche Steuern, Abgaben und Gebühren jeglicher Art, die von staatlichen Stellen auf Bundes-, Provinz-, Territorial- oder lokaler Ebene erhoben werden (mit Ausnahme von Steuern auf das Einkommen von Caseware) (zusammenfassend „Steuern“), für deren Entrichtung der Kunde verantwortlich ist. Soweit Steuern von Caseware zu zahlen sind, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, Caseware den Betrag dieser Steuern zusätzlich zu den gemäß dieser Vereinbarung geschuldeten Gebühren zu zahlen. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Kunde zum Zeitpunkt der Erhebung oder Veranlagung dieser Steuern eine Befreiung von relevanten Steuern erhalten haben. In diesem Fall stimmt der Kunde zu, Caseware solche Befreiungsinformationen zur Verfügung zu stellen, und Caseware wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Rechnungsdokumente bereitzustellen, die es dem Kunden ermöglichen, eine Rückerstattung oder Gutschrift für den so gezahlten Betrag von einer zuständigen Finanzbehörde zu erhalten, falls eine solche Rückerstattung erfolgt oder Kredit vorhanden ist.
Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, alle Gebühren abzüglich etwaiger Quellensteuern zu zahlen. Die Vertragsparteien vereinbaren, zusammenzuarbeiten, um Quellensteuern zu vermeiden, wenn Ausnahmen oder ein reduzierter Quellensteuersatz nach Abkommen verfügbar sind. Wenn Caseware für eine Steuerbefreiung oder einen reduzierten Steuerabzugssatz in Frage kommt, stellt Caseware dem Kunden angemessene Nachweise zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, Caseware einen angemessenen Nachweis zu erbringen, dass er die einbehaltene oder abgezogene Summe an die zuständige Behörde gezahlt hat.
4.5 Bestellungen über Partner von Caseware. Wenn der Kunde Caseware Angebote über einen Partner erwirbt, gelten die folgenden Bedingungen:
(i) Der Kunde zahlt die anfallenden Gebühren an den Partner oder an Caseware, wie zwischen Caseware und dem Partner in der Partnervereinbarung vereinbart;
(ii) Der Kunde schließt direkt mit dem Partner eine Partnervereinbarung ab, anstatt ein Bestellformular mit Caseware zu unterzeichnen, und der Partner von Caseware reicht im Namen des Kunden ein Bestellformular bezüglich der entsprechenden Caseware Angebote bei Caseware ein, wobei der Partner für die Richtigkeit der an Caseware übermittelten Bestellung verantwortlich ist;
(iii) Sofern der Kunde Anspruch auf eine Rückerstattung hat, wird diese Rückerstattung vom Partner statt von Caseware erbracht;
(iv) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden durch Verweis in die Partnervereinbarung aufgenommen, und der Partner muss vom Kunden verlangen, diese Bestimmungen zu akzeptieren. Der Kunde erkennt an, dass die Nutzung der Caseware Angebote durch den Kunden ungeachtet des Erwerbs über einen Partner dieser Vereinbarung unterliegt und dass der Kunde durch den Zugriff auf die Caseware Angebote oder deren Nutzung zustimmt, an diese Vereinbarung gebunden zu sein, als hätte er den Vertrag direkt mit Caseware geschlossen. Ein Partner ist nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caseware diese Vereinbarung zu ändern oder im Namen von Caseware Zusagen oder Verpflichtungen einzugehen. Andernfalls ist Caseware nicht an Verpflichtungen gegenüber dem Kunden gebunden, die über die in dieser Vereinbarung festgelegten hinausgehen; und
(v) Die Gebühren, die der Partner an Caseware für die Nutzung der entsprechenden Caseware Angebote durch den Kunden gezahlt hat oder zu zahlen hat und über die der Partner beauftragt wurde, gelten für die Berechnung der Haftungsgrenze in Abschnitt 9 (Haftung) als der Betrag, den der Kunde im Rahmen dieser Vereinbarung tatsächlich an Caseware gezahlt hat oder zu zahlen hat.
4.6 Kreditkartenzuschlag. Soweit nach geltendem Recht zulässig, kann Caseware auf vom Kunden per Kreditkarte geleistete Zahlungen einen Zuschlag in Höhe von 2,4 % erheben.
5. VERTRAULICHKEIT
5.1 Definition. Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bedeutet alle nicht öffentlichen, vertraulichen Materialien oder Informationen in Bezug auf eine Partei, die einer empfangenden Partei (dem „Empfänger“) durch die andere Partei (den „Offenlegenden“) im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, entweder mündlich oder in greifbarer Form, unter anderem Kundendaten, Finanzinformationen, Geschäftspläne, Marketingmaterialien und -strategien und alle anderen Informationen in Bezug auf das Vorstehende, die der Offenlegende dem Empfänger hierunter zur Verfügung stellt.
5.2 Ausschluss. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, bei denen der Empfänger feststellen kann, dass:
(i) sie vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch den Offenlegenden öffentlich bekannt waren und öffentlich zugänglich gemacht wurden;
(ii) sie vom Empfänger ohne Verwendung der oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen des Offenlegenden unabhängig gewonnen werden können;
(iii) sie sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Offenlegenden bereits im Besitz des Empfängers befunden haben, wie aus den Akten und Aufzeichnungen des Empfängers unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Offenlegung hervorgeht;
(iv) sie dem Empfänger von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der sich rechtmäßig im Besitz dieser Informationen befindet, und dies ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Drittpartei geschieht; oder
(v) sie nach Offenlegung durch den Offenlegenden an den Empfänger ohne Handlung oder Unterlassung des Empfängers öffentlich bekannt und allgemein zugänglich gemacht werden.
5.3 Eingeschränkte Nutzung. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen nur während der Laufzeit und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Ausübung seiner Rechte gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden. Die Verpflichtungen des Empfängers in Bezug auf die vertraulichen Informationen bleiben für zwei (2) Jahre nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung bestehen, vorausgesetzt, dass (a) die Verpflichtungen des Empfängers in Bezug auf vertrauliche Informationen, die aus Software oder anderen nicht öffentlichen Produktinformationen bestehen, sei es in Form von Quell- oder Objektcode, niemals erlöschen; und (b) die Verpflichtungen von Caseware in Bezug auf Kundendaten gemäß Abschnitt 11.5 enden.
5.4 Schutz. Der Empfänger stimmt hiermit zu, alle Schritte zu unternehmen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um vertrauliche Informationen streng vertraulich und zum Nutzen des Offenlegenden zu pflegen und zu schützen. Ohne das Vorstehende einzuschränken, muss der Empfänger mindestens die Maßnahmen ergreifen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt. Der Empfänger wird zu keinem Zeitpunkt ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Offenlegenden die vertraulichen Informationen direkt oder indirekt an Personen weitergeben, außer auf der Grundlage von „Need to Know“ gegenüber seinen verbundenen Unternehmen und Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Geschäftsführern, Bevollmächtigten und Beauftragten, Subunternehmern und/oder Rechts- und Finanzberatern (zusammen die „Vertreter“), vorausgesetzt, dass diese Vertreter an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die den Offenlegenden nicht weniger schützen als dieser Abschnitt 5, und dass der Empfänger für die Einhaltung der Bedingungen dieses Abschnitts 5 durch sie verantwortlich bleibt.
5.5 Erzwungene Offenlegungen. Wenn ein Empfänger gesetzlich oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren oder einem Gerichtsbeschluss oder auf Weisung einer Regierungsbehörde verpflichtet ist, eine Offenlegung vorzunehmen, die durch diesen Abschnitt verboten oder anderweitig eingeschränkt ist, wird der Empfänger soweit rechtlich zulässig den Offenlegenden unverzüglich schriftlich über diese Anforderung informieren, so dass der Offenlegende eine Schutzanordnung oder einen anderen angemessenen Rechtsbehelf beantragen kann. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes kann ein solcher Empfänger den Teil (und nur den Teil) der vertraulichen Informationen bereitstellen, zu dessen Offenlegung der Empfänger gesetzlich herangezogen oder anderweitig gesetzlich verpflichtet ist, vorausgesetzt jedoch, dass der Empfänger die Unterstützung leistet, die der Offenlegende vernünftigerweise verlangen kann, um eine solche Anordnung oder einen anderen Rechtsbehelf zu erhalten.
5.6 Rückgabe von Materialien. Alle Dokumente und anderen materiellen Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten oder darstellen und die vom Offenlegenden offengelegt wurden, sind und bleiben Eigentum des Offenlegenden. Der Empfänger muss jederzeit nach schriftlicher Aufforderung durch den Offenlegenden unverzüglich (a) alle vertraulichen Informationen an den Offenlegenden zurückgeben und/oder (b) sicher vernichten, mit Ausnahme von Informationen, die in Verbindung mit einem automatisierten elektronischen Backup-Prozess der Dateien durch den Empfänger aufbewahrt werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann ein Empfänger in den Büros seines Rechtsberaters eine einzige Archivkopie aller vertraulichen Informationen aufbewahren, die vom Offenlegenden im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, wobei diese Kopie nur vom Empfänger und seinen Rechtsberatern im Zusammenhang mit der Überprüfung und Durchsetzung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwendet werden darf.
6. SICHERHEIT & DATENSCHUTZ
6.1 Sicherheit. Jede Partei unterhält angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, Geheimhaltung und Integrität des Folgenden: (a) im Falle von Caseware der vertraulichen Informationen des Kunden, einschließlich Kundendaten, und (b) im Falle des Kunden des Zugangs zu und der Nutzung von den Caseware Angeboten sowie den vertraulichen Informationen von Caseware. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung, Verlust, Änderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff auf vertrauliche Informationen, einschließlich Abonnentendaten und personenbezogener Daten, ein. Die spezifischen Sicherheitsmaßnahmen und -praktiken von Caseware sind unter https://trust.caseware.com beschrieben, wobei diese Informationen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.
6.2 Datenschutz. Soweit Caseware personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhebt, nutzt, speichert, verarbeitet, offenlegt, löscht oder anderweitig verarbeitet (zusammenfassend als „Verarbeitung“ bezeichnet), verarbeitet Caseware personenbezogene Daten: (a) ausschließlich in dem nach dieser Vereinbarung zulässigen Umfang und gemäß den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien; und (b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung der Datenverarbeitungsvereinbarung von Caseware, die unter www.caseware.com/legal/caseware-data-processing-agreement zu finden ist.
7. EIGENTUMSRECHTE
7.1 Kundendaten. Zwischen dem Kunden und Caseware erkennt Caseware an, dass der Kunde alle Rechte, Titel und Ansprüche, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum, an den Kundendaten besitzt und dass diese Kundendaten als vertrauliche Informationen des Kunden geschützt sind. Während der Laufzeit und vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt der Kunde Caseware eine nicht exklusive, gebührenfreie, vollständig bezahlte, weltweite Lizenz zur Vervielfältigung, Reproduktion, Änderung, Entwicklung, zum Zugriff, zur Erfassung, Speicherung und Nutzung der Kundendaten, soweit dies erforderlich ist, um dem Kunden und den zugelassenen Benutzern die Caseware Angebote bereitzustellen und die Kunden-Outputs zu liefern.
7.2 Kundenmetadaten. Zwischen dem Kunden und Caseware erkennt Caseware an, dass der Kunde alle Rechte, Titel und Ansprüche, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum, an den Kundenmetadaten besitzt und dass diese Kundenmetadaten als vertrauliche Informationen des Kunden geschützt sind. Während der Laufzeit und vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt der Kunde Caseware eine nicht exklusive, gebührenfreie, vollständig bezahlte, weltweite Lizenz zur Vervielfältigung, Reproduktion, Änderung, Entwicklung, zum Zugriff, zur Erfassung, Speicherung und Nutzung der Kundenmetadaten: (a) soweit dies erforderlich ist, um dem Kunden und den zugelassenen Benutzern die Caseware Angebote bereitzustellen; (b) zur Generierung aggregierter Daten; und (c) zur Erstellung, Entwicklung, Änderung, Aktualisierung und zum Training der KI-Modelle, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, sowie zur Bereitstellung der Kunden-Outputs.
7.3 Caseware Angebote, KI-Modelle und Dokumentation. Zwischen dem Kunden und Caseware erkennt der Kunde an, dass Caseware alle Rechte, Titel und Ansprüche, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum, an den Caseware Angeboten, KI-Modellen und der Dokumentation sowie allen damit verbundenen Marken (und allen Kopien, Erweiterungen und abgeleiteten Werken in diesem Zusammenhang) besitzt, und dass in Bezug auf Produkte von Drittanbietern die jeweiligen Drittanbieter alle Rechte, Titel und Ansprüche, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum, an den Produkten von Drittanbietern besitzen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keine Rechte oder Ansprüche auf Rechte (einschließlich Rechte an geistigem Eigentum) an Caseware Angeboten, KI-Modellen oder der Dokumentation, einschließlich aller Kopien, Erweiterungen und abgeleiteten Werke in diesem Zusammenhang, geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Eigentum und Titel von Caseware an allen Rechten an geistigem Eigentum in Bezug auf das Vorstehende anzufechten, einzuschränken, zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
7.4 Aggregierte Daten. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung ist Caseware berechtigt, aggregierte Daten zu erheben und zusammenzustellen, die sich aus folgenden Quellen ableiten oder daraus gewonnen werden: (a) der Überwachung der Nutzung der Caseware Angebote durch den Kunden und seine zugelassenen Benutzer durch Caseware; oder (b) den Metadaten des Kunden. Aggregierte Daten enthalten keine personenbezogenen Daten und lassen in keiner Weise Rückschlüsse auf den Kunden oder einen zugelassenen Benutzer zu; ferner enthalten sie keine Abonnentendaten oder personenbezogenen Daten in identifizierbarer Form. Im Verhältnis zwischen Caseware und dem Kunden gehen alle Rechte, Titel und Ansprüche, einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum, an den aggregierten Daten mit deren Erstellung auf Caseware über und verbleiben ausschließlich bei Caseware. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Caseware die aggregierten Daten in dem Umfang und in jeder Weise nutzen darf, die nach geltendem Recht zulässig ist, einschließlich zur Entwicklung, Optimierung, zum Benchmarking oder zur Bewertung der Produkte oder Dienste, für Forschungs-, Marketing-, Analyse- und Informationszwecke im Zusammenhang mit den Produkten oder Diensten sowie zur Entwicklung, zum Training, zur Verbesserung und zur Optimierung von KI-Modellen.
7.5 Kunden-Outputs. Im Verhältnis zwischen dem Kunden und Caseware gehen alle Berichte, Ergebnisse, Daten, Forschungsergebnisse, Materialien oder sonstigen Informationen, die durch die Nutzung der Abonnentendaten oder der Kundenmetadaten im Rahmen der Caseware Angebote erstellt wurden oder daraus resultieren, einschließlich derjenigen, die aus der Nutzung der KI-Modelle abgeleitet oder ausgegeben werden (zusammenfassend „Kunden-Outputs“), zusammen mit allen darin enthaltenen Rechten an geistigem Eigentum nach vollständiger Bezahlung der Gebühren auf den Kunden über. Soweit Kunden-Outputs aus Produkten von Drittanbietern oder aus an Caseware lizenziertem geistigem Eigentum Dritter abgeleitet sind oder diese enthalten, unterliegen die Rechte des Kunden an diesen Kunden-Outputs den Bedingungen und Einschränkungen der geltenden Lizenzen Dritter. Soweit solche geistigen Eigentums- und Schutzrechte bei der Erstellung der Kunden-Outputs auf Caseware übergehen, tritt Caseware hiermit alle derartigen Rechte, Titel und Anteile weltweit, einschließlich aller geistigen Eigentumsrechte, an diesen Kunden-Outputs an den Kunden ab und überträgt sie ihm, verpflichtet sich, diese abzutreten und zu übertragen, und verpflichtet alle Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Auftragnehmer, diese an den Kunden abzutreten und zu übertragen, und veranlasst jeden seiner Mitarbeiter, jedes seiner verbundenen Unternehmen und jeden seiner Auftragnehmer, auf ihre jeweiligen Urheberpersönlichkeitsrechte an den in diesen Kunden-Outputs enthaltenen Werken zu verzichten. Zur Klarstellung: Caseware darf Kunden-Outputs nicht zur Schulung oder Verbesserung von KI-Modellen verwenden. Caseware ist berechtigt, Leistungsdaten, Nutzungskennzahlen und Benchmarking-Informationen zu verwenden, die sich aus der Nutzung der Dienste durch den Kunden ergeben, sofern diese Daten anonymisiert sind und weder den Kunden noch einen zugelassenen Benutzer identifizieren. Während der Vertragslaufzeit verfügt Caseware über eine beschränkte, gebührenfreie, vollständig bezahlte, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung, Änderung und zum Zugriff auf die Kunden-Outputs, um seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen. Der Kunde erkennt an, dass KI-generierte Outputs Ungenauigkeiten oder Halluzinationen enthalten können und „wie besehen“ ohne Gewährleistung bereitgestellt werden. Solche Outputs gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Vereinbarung. Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes: (a) Caseware lehnt ausdrücklich jegliche Zusicherungen, Gewährleistungen oder Verpflichtungen in Bezug auf die Kunden-Outputs oder deren Nutzung ab, einschließlich jeglicher stillschweigender Gewährleistungen und Bedingungen hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Marktgängigkeit, der Nichtverletzung von Rechten Dritter, des Eigentums, der Vollständigkeit oder der Richtigkeit; und (b) Caseware übernimmt keine Haftung oder Entschädigungsverpflichtungen für Verluste, Schäden oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Kunden-Outputs ergeben, es sei denn, diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Caseware verursacht.
7.6 Richtlinie zur AI-Nutzung. Die Vorgehensweisen von Caseware hinsichtlich der Nutzung von KI-Modellen, einschließlich der Quellen für Trainingsdaten, der Modellentwicklung und der Datenverarbeitungsverfahren, sind in der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie zur Nutzung künstlicher Intelligenz von Caseware beschrieben, die unter www.caseware.com/legal/caseware-ai-use-policy zu finden ist. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Vereinbarung und der Richtlinie zur Nutzung künstlicher Intelligenz ist diese Vereinbarung maßgebend.
7.7 Richtlinie zur API-Nutzung. Die Vorgehensweisen und Anforderungen von Caseware hinsichtlich der Nutzung seiner Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs), einschließlich zulässiger Nutzungen, der Verwaltung von Zugangsdaten, der Ratenbegrenzungen, der Anforderungen an Drittentwickler und verbotener Nutzungen, sind in der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie zur API-Nutzung von Caseware beschrieben, die unter www.caseware.com/legal/caseware-api-use-policy zu finden ist. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Vereinbarung und der Richtlinie zur API-Nutzung ist diese Vereinbarung maßgebend.
7.8 Know-how. Mit Ausnahme der vertraulichen Informationen des Kunden und etwaiger personenbezogener Daten sind Caseware und seine Mitarbeiter berechtigt, ihre allgemeinen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und ihr Know-how zu nutzen und offenzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf allgemeine Prozesse, Konzepte, Methoden, Methodiken, Techniken, Ideen und sonstige Informationen, die im Rahmen der Bereitstellung der Caseware Angebote gewonnen oder erlernt wurden.
7.9 Rückmeldung. Der Kunde kann Caseware Rückmeldungen, Vorschläge, Empfehlungen und Korrekturen zu den Caseware Angeboten, der Dokumentation oder anderweitig im Zusammenhang mit dem Vertrag übermitteln, unter anderem durch die Teilnahme an Umfragen und Fragebögen oder durch die Nutzung von KI-Modellen oder die Entwicklung der Kunden-Outputs (zusammenfassend „Rückmeldung“). Der Kunde gewährt Caseware und seinen verbundenen Unternehmen eine weltweite, unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie, übertragbare und unterlizenzierbare (über mehrere Ebenen) Lizenz zur uneingeschränkten Nutzung der Rückmeldung ohne Verpflichtung, Anerkennung oder Vergütung gegenüber dem Kunden, einschließlich der Einbindung der Rückmeldung in die Produkte und Dienste oder der Entwicklung neuer Produkte und Dienste, vorausgesetzt, dass die Nutzung der Rückmeldung keine Rückschlüsse auf den Kunden oder einen zugelassenen Benutzer ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung zulässt.
8. SCHADENSERSATZ
8.1 Entschädigung. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, verpflichtet sich der Entschädigungsgeber, den Entschädigungsempfänger sowie dessen leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Mitarbeiter, zulässige Rechtsnachfolger und Beauftragte von allen Ansprüchen, Haftungen, Schäden, Verlusten und Aufwendungen Dritter, einschließlich angemessener Rechtskosten, freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen, wonach die Caseware Angebote (im Falle von Caseware) oder die Kundendaten oder Kunden-Outputs (im Falle des Kunden) oder deren Nutzung die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen, widerrechtlich aneignen oder gegen diese verstoßen. Wird ein solcher Anspruch geltend gemacht oder erscheint dies als möglich, verpflichtet sich der Entschädigungsempfänger, dem Entschädigungsgeber nach dessen alleinigem Ermessen Folgendes zu gestatten: (a) ein Recht für den Entschädigungsempfänger zu erwirken, die angeblich verletzende Komponente oder den Teil weiterhin zu nutzen; (b) die angeblich verletzende Komponente oder den angeblich verletzenden Teil so zu modifizieren, dass sie bzw. er nicht mehr verletzend ist; oder (c) das entsprechende Bestellformular zu kündigen und den ungenutzten Teil aller vorausbezahlten Gebühren zurückerstatten, die Caseware vom Kunden im Zusammenhang mit der verletzenden Komponente oder dem verletzenden Teil erhalten hat. Bei unbefristet lizenzierten Produkten basiert eine solche Rückerstattung auf dem nicht amortisierten oder nicht abgeschriebenen Teil des Kaufpreises, der diesem Teil des Produkts zugeordnet ist, basierend auf einer linearen Amortisation über drei Jahre. Ungeachtet des Vorstehenden haftet Caseware nicht für Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, die sich aus der Nutzung der Caseware Angebote durch den Kunden in Verbindung mit nicht autorisierten Daten, Software oder Konfigurationen ergeben.
8.2 Entschädigungsprozess. Die Pflichten des Entschädigungsgebers in diesem Abschnitt 8 unterliegen Folgendem:
(i) Der Entschädigungsempfänger benachrichtigt den Entschädigungsgeber unverzüglich schriftlich, sobald er von einem Anspruch gemäß diesem Abschnitt Kenntnis erlangt; das Versäumnis, eine solche Benachrichtigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu übermitteln, entbindet den Entschädigungsgeber jedoch nicht von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt, es sei denn, der Entschädigungsgeber wird durch ein solches Versäumnis geschädigt.
(ii) Der Entschädigungsempfänger gibt ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung keine Geständnisse oder Erklärungen ab, die gegen die Interessen des Entschädigungsgebers verstoßen, einschließlich des Abschlusses von Vergleichsvereinbarungen (mit Ausnahme von Geldbeträgen, die kein Schuldeingeständnis oder die Übernahme einer anderen Verpflichtung durch den Entschädigungsgeber erfordern).
(iii) Der Entschädigungsempfänger leistet dem Entschädigungsgeber auf Kosten des Entschädigungsgebers in angemessener Weise Unterstützung bei der Verteidigung, dem Rechtsstreit oder der Beilegung des Anspruchs durch den Entschädigungsgeber für alle Auslagen des Entschädigungsempfängers.
(iv) Der Entschädigungsgeber hat die alleinige Kontrolle über die Verteidigung, den Rechtsstreit und die Beilegung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für den Rechtsbeistand.
9. HAFTUNG
9.1 Haftungsausschluss. Mit Ausnahme der Zahlung der Gebühren durch den Kunden gemäß dieser Vereinbarung oder einem anwendbaren Bestellformular und im größtmöglichen, nach geltendem Recht zulässigen Umfang haftet keine der Parteien in keinem Fall für den Verlust oder die Beschädigung von Daten, entgangene Einnahmen, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Rufschädigung, Betriebsunterbrechungen, Ausfallkosten oder für indirekte, zufällige, Folge-, Sonder-, Straf-, exemplarische oder ähnliche Schäden, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen, und zwar unabhängig von der Haftungsgrundlage – sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Schadensersatz, verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig –, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder solche Verluste anderweitig vorhersehbar waren.
9.2 Haftungsbeschränkung. Die Gesamthaftung von Caseware gegenüber dem Kunden für alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, übersteigt in keinem Fall den Gesamtbetrag der Gebühren, die der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor Entstehung des Anspruchs oder der Klage an Caseware gezahlt hat – unabhängig davon, ob diese Ansprüche auf vertraglicher Haftung, deliktischer Haftung (einschließlich Fahrlässigkeit), Schadensersatz, verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig beruhen.
10. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG (EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE) UND IN DEN ANWENDBAREN BESTELLFORMULAREN NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS ANGEGEBEN UND SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST, SCHLIESST CASEWARE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG AUS, UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH UM AUSDRÜCKLICHE, STILLSCHWEIGENDE, GESETZLICHE ODER SONSTIGE GEWÄHRLEISTUNGEN HANDELT. CASEWARE LEHNT AUSDRÜCKLICH ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN HINSICHTLICH KONZEPTION, MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, RECHTSMÄNGELFREIHEIT, QUALITÄT UND NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER AB, DASS DIE CASEWARE ANGEBOTE, DOKUMENTATION, KI-MODELLE ODER KUNDEN-OUTPUTS DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ODER ANDERER PERSONEN ENTSPRECHEN ODER DASS DIE CASEWARE ANGEBOTE, DOKUMENTATION, KI-MODELLE ODER KUNDEN-OUTPUTS STETS VERFÜGBAR, ZUGÄNGLICH, UNTERBRECHUNGSFREI, ZEITGERECHT, SICHER, GENAU, RECHTMÄSSIG, ZUVERLÄSSIG, VOLLSTÄNDIG, FEHLERFREI ODER VIRENFREI SIND. KEINE MÜNDLICHEN ODER SCHRIFTLICHEN RATSCHLÄGE ODER INFORMATIONEN, DIE VON CASEWARE, SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER ANDERWEITIG IM ZUSAMMENHANG MIT DEN CASEWARE ANGEBOTEN ODER DIESER VEREINBARUNG ERHALTEN WURDEN, BEGRÜNDEN EINE GEWÄHRLEISTUNG ODER BEDINGUNG, DIE NICHT AUSDRÜCKLICH IN DIESER VEREINBARUNG FESTGELEGT IST. SOFERN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT ANDERS ANGEGEBEN, WERDEN DIE CASEWARE ANGEBOTE, DIE DOKUMENTATION UND DIE KI-MODELLE „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ BEREITGESTELLT. DIESE BESCHRÄNKUNGEN GELTEN AUCH DANN, WENN EIN WESENTLICHER ZWECK EINES DER HIERIN VORGESEHENEN BESCHRÄNKTEN RECHTSBEHELFE VERFEHLT WIRD. CASEWARE LEHNT JEGLICHE VERANTWORTUNG ODER HAFTUNG IN BEZUG AUF INHALTE AB, DIE DURCH DIE CASEWARE ANGEBOTE ODER DEREN NUTZUNG ERZEUGT ODER ANDERWEITIG ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE KUNDEN-OUTPUTS. CASEWARE GIBT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG UND LEHNT JEGLICHE ZUSICHERUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN ODER HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE IN BEZUG AUF PRODUKTE VON DRITTANBIETERN, KUNDENDATEN ODER DATENSPEICHER- ODER HOSTINGANBIETER AB, DIE IN VERBINDUNG MIT DEN CASEWARE ANGEBOTEN VERWENDET WERDEN. CASEWARE GARANTIERT KEINE UNUNTERBROCHENE VERFÜGBARKEIT DER CASEWARE ANGEBOTE UND KANN NACH BEDARF PLANMÄSSIGE ODER NOTFALLWARTUNGEN DURCHFÜHREN.
DER KUNDE ERKENNT AN UND VERSTEHT, DASS DIE CASEWARE ANGEBOTE ODER IHRE NUTZUNG ALS HILFSMITTEL ZUR UNTERSTÜTZUNG DES KUNDEN BEI DER ERBRINGUNG SEINER PROFESSIONELLEN DIENSTLEISTUNGEN DIENEN UND IN KEINER WEISE DAZU BESTIMMT SIND, DIE ROLLE EINER PROFESSIONELLEN FINANZ-, RECHNUNGSWESEN-, PRÜFUNGS- UND/ODER RECHTSBERATUNG ZU ERSETZEN. DER KUNDE BLEIBT ALLEIN VERANTWORTLICH FÜR ALLE FACHLICHEN BEURTEILUNGEN, ENTSCHEIDUNGEN UND RATSCHLÄGE, DIE ER SEINEN KUNDEN ODER INTERESSENGRUPPEN ERTEILT.
11. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG
11.1 Laufzeit.
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt ab dem Datum des Inkrafttretens und gilt für den anfänglichen Zeitraum (die „Erstlaufzeit“), der im ursprünglichen Bestellformular angegeben ist, außer diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit Abschnitt 11 früher beendet.
Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich diese Vereinbarung automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern im Bestellformular nichts anderes festgelegt ist.
Im Falle einer Verlängerungslaufzeit sind die Bedingungen dieser Vereinbarung während einer solchen Verlängerungslaufzeit die gleichen wie die Bedingungen, die unmittelbar vor einer solchen Verlängerung gelten, vorbehaltlich einer Änderung der vom Kunden zu zahlenden Gebühren während der jeweiligen Verlängerungslaufzeit gemäß eines anwendbaren Bestellformulars. Lehnt der Kunde die automatische Verlängerung ab und geht die Zahlung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablauf der jeweils geltenden Laufzeit bei Caseware ein, kann Caseware dies als Zahlungsverzug betrachten und die in Abschnitt 4.3 und 11.3 dieser Vereinbarung genannten Rechtsbehelfe geltend machen.
Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung bleiben alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestellformulare weiterhin in Kraft und unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieser Vereinbarung, bis das jeweilige Bestellformular gemäß seinen Bestimmungen endet oder ausläuft.
11.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann diese Vereinbarung (einschließlich aller oder einiger Bestellformulare) kündigen:
(i) unverzüglich nach Benachrichtigung, wenn die andere Partei eine ihrer wesentlichen Verpflichtungen hierunter verletzt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung behebt; oder
(ii) sofort mit Ankündigung bei Geschäftseinstellung, Insolvenz, Konkurseröffnung oder Liquidationsverfahren durch oder gegen die andere Partei.
11.3 Aussetzung. Zusätzlich zum Vorstehenden kann Caseware diese Vereinbarung und alle Bestellformulare sowie die darin gewährten Rechte unbeschadet der Durchsetzung anderer gesetzlicher Rechte oder Rechtsbehelfe sofort nach schriftlicher Mitteilung über eine solche Kündigung aussetzen oder kündigen:
(i) wenn der Kunde gegen seine Zahlungsverpflichtungen verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung von Caseware behebt;
(ii) wenn der Kunde gegen seine Verpflichtungen gemäß den Abschnitten 2.5 (Nutzungsbeschränkungen), 3.3 (Kundendaten) oder 5 (Vertraulichkeit) verstößt;
(iii) wenn Caseware Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde die Produkte und Dienste für unangemessene oder rechtswidrige Zwecke verwendet; oder
(iv) wenn die fortgesetzte Nutzung der Dienste durch den Kunden den Diensten oder anderen Benutzern Schaden zufügen kann.
11.4 Folgen der Beendigung. Bei Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung enden der Zugriff auf alle bzw. die Nutzung aller Caseware Angebote durch den Kunden sowie alle Rechte des Kunden im Rahmen der Vereinbarung und aller anwendbaren Bestellformulare. Wenn diese Vereinbarung vom Kunden gemäß Abschnitt 11.2 gekündigt wird, erstattet Caseware dem Kunden einen anteiligen Betrag der Gebühren, die der Kunde an Caseware für die Caseware Angebote für den Rest der Laufzeit gezahlt hat. Wenn diese Vereinbarung von Caseware gemäß Abschnitt 11.2 oder 11.3 gekündigt wird, zahlt der Kunde Caseware alle unbezahlten Gebühren für den Rest der Laufzeit. Außer wenn in dieser Vereinbarung ein ausschließlicher Rechtsbehelf angegeben ist, erfolgt die Ausübung eines Rechtsbehelfs durch eine der Parteien, einschließlich der Kündigung, unbeschadet aller anderen Rechtsbehelfe, die ihr nach diesem Vertrag, per Gesetz oder anderweitig zustehen.
11.5 Offboarding. Auf Anfrage des Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung oder des Ablaufs dieser Vereinbarung stellt Caseware dem Kunden (a) Abonnentendaten zum Exportieren oder Herunterladen und (b) die Offboarding-Tools von Caseware zur Verfügung, einschließlich Prozessen zur Unterstützung des Kunden bei dem vorstehenden Exportverfahren. Nach Ablauf einer solchen 30-tägigen Frist ist Caseware nicht verpflichtet, Abonnentendaten bzw. soweit zutreffend Kundendaten aufzubewahren oder dem Kunden bereitzustellen, und wird danach alle Kopien von Kundendaten in seinen Systemen oder anderweitig in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle löschen oder vernichten, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist.
11.6 Fortbestand. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, behalten die Abschnitte 3 (Verantwortlichkeiten des Kunden), 4 (Gebühren und Zahlung), 5 (Vertraulichkeit), 6 (Sicherheit & Datenschutz), 7 (Eigentumsrechte), 8 (Schadensersatz), 9 (Haftung), 10 (Haftungsausschluss), 11.4 (Folgen der Beendigung), 11.5 (Offboarding) sowie 12.1 (Mitteilungen), 12.5 (Rechtsmittel nach Billigkeitsrecht), 12.6 (Verzicht), 12.10 (Anti-Korruption), 12.11 (Exportkontrollen) und 12.12 (Änderungen) auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit.
12. SONSTIGES
12.1 Mitteilungen. Alle Mitteilungen und sonstigen Informationen, die von einer der Parteien an die andere zu übermitteln sind, sind persönlich oder per E-Mail an die andere Partei zu übergeben. Für Caseware sollten alle Mitteilungen an den Kundenbetreuer gesendet werden, mit einer Kopie einer solchen Mitteilung an legal@caseware.com. Für den Kunden werden alle Mitteilungen an die Post- und/oder E-Mail-Adresse gesendet, die der Kunde Caseware für das Bestellformular zur Verfügung stellt. Mitteilungen per E-Mail gelten als von der Partei, an die sie adressiert waren, am Tag der Übermittlung oder des Empfangs oder, wenn sie an einem Tag versandt werden, der kein Geschäftstag ist, oder nach den normalen Geschäftszeiten, am ersten Geschäftstag nach der Übermittlung oder dem Erhalt als empfangen. Per Hand übersendete Mitteilungen gelten am Tag der Zustellung als zugegangen. Jede Mitteilung über eine Adressänderung durch eine Partei wird erst nach dem Erhalt der Mitteilung an die andere Partei gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts 12.1 wirksam.
12.2 Ganze Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt zusammen mit allen durch Verweis einbezogenen Dokumenten sowie sämtlichen zugehörigen Anlagen und Bestellformularen die vollständige und ausschließliche Vereinbarung der Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar. Sofern die Parteien keine schriftliche Vereinbarung abschließen, in der ausdrücklich festgelegt ist, dass diese schriftliche Vereinbarung alle anderen Vereinbarungen (einschließlich dieser Vereinbarung) ersetzt, ersetzt diese Vereinbarung sämtliche vorherigen und gleichzeitigen Absprachen, Vereinbarungen sowie Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erfolgt sind, einschließlich etwaiger Angebote, Preisangebote, Bestellungen, Click-Wrap-Vereinbarungen oder Vertraulichkeitsvereinbarungen. Im Falle eines Konflikts oder einer Unstimmigkeit zwischen den folgenden Dokumenten ist die Rangfolge: (1) ein anwendbares Bestellformular, (2) alle Anlagen, Anhänge oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung und (3) der Inhalt dieser Vereinbarung. Die Titel und Überschriften der Abschnitte dieser Vereinbarung dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung.
12.3 Beziehung. Die Parteien vereinbaren, dass Caseware und der Kunde unabhängige Einheiten sind und dass keine andere Beziehung beabsichtigt ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine Agenturbeziehung. Keine der Parteien hat die Befugnis oder das Recht, die andere Partei in irgendeiner Weise zu vertreten oder zu verpflichten, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch diese Vereinbarung genehmigt.
12.4 Geltendes Recht und Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gerichtsbarkeit und ist entsprechend auszulegen und durchzusetzen, sofern im jeweiligen Bestellformular nichts anderes angegeben ist; die Vertragsparteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte dieser Gerichtsbarkeit. Sofern im Bestellformular keine bestimmte Gerichtsbarkeit angegeben ist, unterliegt diese Vereinbarung den in der Provinz Ontario geltenden Gesetzen sowie den darin anwendbaren Bundesgesetzen Kanadas und wird entsprechend ausgelegt und durchgesetzt; die Vertragsparteien vereinbaren, sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Provinz Ontario zu unterwerfen.
Im Bestellformular bezeichnetes Verbundenes Unternehmen von Caseware
Geltendes Recht und Gerichtsstand
Caseware International Inc.
Provinz Ontario, Kanada
Caseware USA Inc.
Bundesstaat New York, USA
Caseware Nederland B.V.
Niederlande
Caseware UK Limited
England und Wales
CaseWare Germany GmbH
Deutschland
Caseware Australia Pty Ltd.
Australien
12.5 Gerechter Rechtsschutz. Jede Partei erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass ein Verstoß oder ein drohender Verstoß dieser Partei gegen eine ihrer Verpflichtungen gemäß Abschnitt 5 oder – im Falle des Kunden – gemäß Abschnitt 2.5 oder Abschnitt 3 der anderen Partei einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde, für den ein finanzieller Schadenersatz keine angemessene Abhilfe darstellen würde, und erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle eines solchen Verstoßes oder drohenden Verstoßes die andere Partei Anspruch auf billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe hat, einschließlich einer einstweiligen Verfügung, einer Unterlassungsverfügung, der Erfüllung der Leistung und aller sonstigen Rechtsbehelfe, die vor einem Gericht geltend gemacht werden können, ohne dass eine Kaution oder sonstige Sicherheit hinterlegt werden muss oder ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden muss oder dass ein finanzieller Schadenersatz kein angemessener Rechtsbehelf ist. Diese Rechtsbehelfe sind nicht abschließend und gelten zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, die nach Gesetz, Billigkeitsrecht oder anderweitig zur Verfügung stehen.
12.6 Verzicht. Der Verzicht einer Partei auf eine Verletzung oder Nichterfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch die andere Partei ist nur in schriftlicher Form wirksam und darf nicht als Verzicht auf eine nachfolgende Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung ausgelegt werden. Ebensowenig stellt eine Verzögerung oder Unterlassung seitens einer der Parteien, Rechte, Befugnisse oder Privilegien dieser Partei auszuüben oder in Anspruch zu nehmen, einen Verzicht dar.
12.7 Abtretung. Der Kunde darf diesen Vertrag oder seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Caseware abtreten; diese Zustimmung darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden. Jeder Versuch des Kunden, Rechte aus diesem Vertrag oder einem Bestellformular ohne diese vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten, ist unwirksam.
12.8 Höhere Gewalt. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen haftet keine der Parteien für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Feuer, Pandemie, Naturkatastrophen, Terrorismus, Arbeitsniederlegung, Ausfälle oder Verzögerungen von Internetdienstanbietern oder -systemen, Unruhen, Krieg oder militärische Feindseligkeiten sowie kriminelle Handlungen Dritter (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt”). Jede Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, hat mit angemessener Sorgfalt für die Beseitigung des Zustands zu sorgen, der die Erfüllung verhindert, und ist nicht berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in einem größeren Umfang oder für eine längere Dauer auszusetzen, als dies durch das Ereignis höherer Gewalt erforderlich ist. Jede Partei wird angemessene Anstrengungen unternehmen, die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt abzumildern, ihre Unfähigkeit zur Erfüllung zu beheben und ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung wieder in vollem Umfang zu erfüllen, vorausgesetzt jedoch, dass jede Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei gemäß Abschnitt 11.2 dieser Vereinbarung kündigen kann, wenn das Ereignis höherer Gewalt dreißig (30) Tage nach dem Datum des Auftretens andauert und eine solche Nichterfüllung einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung darstellen würde, wenn es keine höhere Gewalt gäbe.
12.9 Salvatorische Klausel. Wo immer möglich, kann jede Bestimmung dieser Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie nach geltendem Recht wirksam und gültig ist. Sollte jedoch eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach geltendem Recht als verboten oder ungültig angesehen werden, so ist diese Bestimmung nur in dem Umfang unwirksam, in dem sie verboten oder ungültig ist, ohne dass der Rest dieser Bestimmung oder die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig werden.
12.10 Anti-Korruption. Keine der Parteien hat im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung illegale oder unzulässige Bestechungsgelder, Schmiergelder, Zahlungen, Geschenke oder Wertsachen von einem Mitarbeiter oder Vertreter der anderen Partei erhalten oder angeboten bekommen. Angemessene Geschenke und Einladungen, die im Rahmen des normalen Geschäftsablaufs gewährt werden, verletzen die obige Einschränkung nicht.
12.11 Exportkontrollen. Diese Vereinbarung unterliegt ausdrücklich allen Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder sonstigen Beschränkungen hinsichtlich des Exports der Caseware Angebote oder von Informationen über diese aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), die von Zeit zu Zeit von den Regierungen Kanadas oder der USA auferlegt werden können. Der Kunde darf die Caseware Angebote oder Informationen über diese nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Caseware und unter Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften, Anordnungen und sonstigen Beschränkungen exportieren. Der Kunde versichert und gewährleistet, dass (a) er seinen Sitz nicht in einem Land hat, das einem Embargo der kanadischen oder US-amerikanischen Regierung unterliegt oder von der kanadischen oder US-amerikanischen Regierung als „Terrorismus unterstützendes“ Land eingestuft wurde; und (b) er nicht auf einer Liste der kanadischen oder US-amerikanischen Regierung mit verbotenen oder eingeschränkten Parteien aufgeführt ist.
12.12 Änderungen und Ergänzungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet werden.
12.13 Sprache. Diese Vereinbarung kann zur Erleichterung für den Kunden in andere Sprachen übersetzt werden. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen der englischen Fassung und einer übersetzten Fassung ist die englische Fassung maßgebend.
ZU URKUND DESSEN haben die Parteien diese Vereinbarung durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen lassen.
Caseware
Unterzeichnet durch: _______________________________
Name: ______________________________
Position: _______________________________
Datum: _______________________________
Kunde
Unterzeichnet durch: ________________________________
Name: ______________________________
Position: _______________________________
Datum: _______________________________
ANHANG 1 – DEFINITIONEN
1. Definitionen
In der Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
„Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das direkt oder indirekt eine Vertragspartei besitzt oder kontrolliert, sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei befindet oder mit ihr in gemeinsamem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei „Kontrolle“ die Befugnis bezeichnet, die Geschäftsführung oder die Angelegenheiten eines Unternehmens zu leiten, und „Eigentum” das wirtschaftliche Eigentum an mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien oder anderer gleichwertiger stimmberechtigter Anteile des Unternehmens bedeutet.
„Aggregierte Daten“ bezeichnet Daten und Informationen, die sich auf die Nutzung der Caseware Angebote durch den Kunden beziehen oder aus den Kundenmetadaten abgeleitet wurden, die aggregiert und anonymisiert sind und in keiner Weise Rückschlüsse auf den Kunden oder einen zugelassenen Benutzer zulassen und keine personenbezogenen Daten oder Abonnentendaten in identifizierbarer Form enthalten.
„KI-Modelle“ bezeichnet die Modelle künstlicher Intelligenz, Modelle des maschinellen Lernens und große Sprachmodelle, Gewichtungssysteme, Algorithmen, Entscheidungsbäume, Spezifikationen, Parameter, Methoden, Methodiken, Techniken, Verfahren und Prozesse, die von Caseware genutzt, lizenziert oder erstellt und in die Caseware Angebote integriert wurden.
„Geltendes Recht“ bezeichnet alle geltenden Bundes-, Provinz-, Landes-, Territorial-, Regional- oder Kommunalgesetze, Verordnungen, Gewohnheitsrecht, Anordnungen, Regeln oder Satzungen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung auf diese Vereinbarung und die Verpflichtungen der Parteien gemäß dieser Vereinbarung anwendbar sind;
„Beta-Dienste“ bezeichnet alle Produkte, Dienste, Features oder Funktionen, die Caseware dem Kunden im Rahmen einer Test-, Pilot-, Beta- oder Evaluierungsphase zur Verfügung stellt und die in einem Bestellformular oder in der Benutzeroberfläche der Dienste als solche gekennzeichnet sind.
„Kundenpartner“ bezeichnet einen Partner des Kunden, der gemäß einem Bestellformular zur Nutzung der Caseware Angebote berechtigt ist.
„Caseware Angebote” bezeichnet jene Produkte und/oder Dienste und/oder professionelle Dienstleistungen, die in einem Bestellformular angegeben sind, das dem Kunden von Caseware zur Verfügung gestellt wird.
„Kundendaten“ bezeichnet Informationen, Daten, Materialien, Werke, Darstellungen und andere Inhalte in jeglicher Form und jeglichem Medium, einschließlich Abonnentendaten und Kundenmetadaten, die vom Kunden oder im Namen des Kunden zur Nutzung in Verbindung mit den CasewareAngeboten hochgeladen, eingereicht, veröffentlicht, übertragen, übermittelt oder anderweitig bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden.
„Kundenmetadaten“ bezeichnet Daten oder Informationen, die durch die Konfiguration, Nutzung, Zugriffsprotokolle, Präferenzen, technischen Einstellungen, Umgebungsvariablen oder Interaktionen des Kunden oder eines zugelassenen Benutzers mit den Caseware Angeboten generiert werden oder sich darauf beziehen, wobei diese Daten an sich weder den Kunden noch einen zugelassenen Benutzer identifizieren noch Abonnentendaten in identifizierbarer Form oder personenbezogene Daten enthalten.
„Dokumentation“ bezeichnet (a) Bedienungsanleitungen für die Dienste, wie sie von Caseware zur Verfügung gestellt werden und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können; und/oder (b) die von Caseware bereitgestellten Endbenutzerhandbücher für die Produkte (in gedruckter oder elektronischer Form) in der jeweils von Caseware geänderten Fassung.
„Erweiterung“ bezeichnet jede Erweiterung, Aktualisierung, Anpassung, Änderung oder Verbesserung der Caseware Angebote, mit Ausnahme der Korrektur von Bugs oder Fehlern, die von Caseware anerkannt wurden.
„Entschädigungsempfänger“ bedeutet die Partei, die einen Anspruch gegen die andere Partei geltend gemacht hat, wie in Abschnitt 8 vorgesehen.
„Entschädigungsgeber“ bedeutet die Partei, die einen Anspruch von der anderen Partei gemäß Abschnitt 8 erhalten hat und gemäß Abschnitt 8 verpflichtet ist, den Entschädigungsempfänger zu entschädigen.
„Rechte an geistigem Eigentum“ bezeichnet alle weltweiten Rechte im Zusammenhang mit Gebrauchs- und Geschmacksmustern und Patentanmeldungen, einschließlich Teilungen, Fortsetzungen, teilweisen Fortsetzungen, Neuauflagen und Neuprüfungen davon, urheberrechtlich geschützter Werke, abgeleiteter Werke, Geschäftsgeheimnissen, Know-how, geschützter Informationen, technischer Daten, Erfindungen, Prozessen, Materialien, Software, Verbesserungen, Derivaten und Entwicklungen, unabhängig davon, ob diese Rechte patent- oder urheberrechtsfähig sind oder nicht, und unabhängig davon, ob diese Rechte nach den Gesetzen von Kanada, den Vereinigten Staaten oder einem anderen Land oder einer anderen Gerichtsbarkeit bestehen.
„Lizenzierte CPU“ bedeutet eine vom Kunden gesteuerte CPU (Central Processing Unit; Hauptprozessor) in einer Umgebung mit mehreren Benutzern, auf die über ein Modem, ein Netzwerk oder andere Fernzugriffsmöglichkeiten und/oder einen einzelnen Standalone-Computer zugegriffen wird.
„Bestellformular“ bezeichnet das von Caseware erstellte Bestelldokument mit einer detaillierten Aufstellung der Caseware Angebote, die dem Kunden durch Caseware zur Verfügung gestellt werden, sowie den vom Kunden zu zahlenden anwendbaren Gebühren. In Bezug auf professionelle Dienstleistungen umfasst es auch eine Leistungsbeschreibung;
„Partner“ bezeichnet einen autorisierten Wiederverkäufer oder Distributor von Caseware, der von Caseware berechtigt wurde, Caseware Angebote zu verkaufen.
„Partnervereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung, die zwischen einem Partner und einem Kunden in Bezug auf Caseware Angebote geschlossen wird, zu deren Verkauf der Partner im Namen von Caseware berechtigt ist;
„Partei“ bedeutet entweder Caseware oder den Kunden einzeln und „Parteien“ bedeutet sowohl Caseware als auch den Kunden gemeinsam.
„Zugelassener Benutzer“ bezeichnet die mit dem Kunden verbundenen Personen, bis zur maximalen Anzahl der in einem anwendbaren Bestellformular festgelegten Benutzer oder Lizenzen, die vom Kunden autorisiert wurden, auf die Caseware Angebote gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zuzugreifen und diese zu nutzen.
„Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine identifizierbare natürliche Person oder alle Informationen, die anderweitig den geltenden Gesetzen zum Datenschutz und zur Privatsphäre unterliegen;
„Professionelle Dienstleistungen“ bezeichnet Fachdienstleistungen (einschließlich E-Learning-Schulungen), die dem Kunden durch Caseware zur Verfügung gestellt werden und in einem Bestellformular oder einer Leistungsbeschreibung festgelegt sind;
„Produkte“ bezeichnet die Desktop-Softwareprodukte, die dem Kunden von Caseware zur Verfügung gestellt werden und in einem Bestellformular angegeben sind, modifiziert oder ergänzt durch eine Erweiterung oder andere von Caseware erhaltene Modifikationen;
„Verlängerungslaufzeit“ bezeichnet jede nachfolgende Verlängerung oder Erneuerung der Laufzeit, für die diese Vereinbarung oder die Nutzung der Caseware Angebote für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gilt, sofern in einem anwendbaren Bestellformular nichts anderes angegeben ist.
„Dienste“ bezeichnet die Softwarelösungen, einschließlich der Bereitstellung von Speicher, Software, Plattform, Rechendienstleistungen oder anderen Ressourcen, die Caseware dem Kunden als Software-as-a-Service während der Laufzeit des Dienstabonnements zur Verfügung stellt und die in einem Bestellformular angegeben sind, dies kann professionelle Dienstleistungen wie Implementierung, Schulung und Beratung umfassen.
„Laufzeit des Dienstabonnements“ bezeichnet die anwendbare Laufzeit, zu der die Dienste von Caseware bereitzustellen sind, wie auf einem Bestellformular angegeben.
„Leistungsbeschreibung“ bezeichnet das von Caseware erstellte Bestelldokument, das Details der gegenüber dem Kunden durch Caseware zu erbringenden professionellen Dienstleistungen sowie die vom Kunden zu zahlenden anwendbaren Gebühren festlegt;
„Abonnentendaten“ bezeichnet Daten, die von einem zugelassenen Benutzer in die Dienste eingegeben werden, oder Daten, die von den Diensten für den Kunden vorbereitet werden.
„Vorlage“ bezeichnet den Teil eines Programms, der entweder aus (a) einem Textbeispiel, Format und/oder Layout zur Darstellung und Erklärung von Daten, die von einem Programm verarbeitet wurden, und/oder der Bereitstellung zugehöriger Informationen oder (b) einer Arbeitshilfe wie Checkliste oder Musterbrief besteht.
„Laufzeit“ bezeichnet die Erstlaufzeit sowie die Verlängerungslaufzeit, sofern zutreffend.
„Produkte von Drittanbietern“ bezeichnet alle Produkte von Drittanbietern, die im jeweiligen Bestellformular beschrieben oder auf andere Weise in die Caseware Angebote integriert sind.
ANHANG 2 – PRODUKTSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN
1. Nutzung der Produkte
1.1 Lizenz. Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars für Produkte und vorbehaltlich der Bezahlung der anwendbaren Gebühren sowie der Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Caseware dem Kunden eine widerrufliche, gebührenfreie, begrenzte, nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der auf dem Bestellformular angegebenen Produkte (die „Lizenz“) für die im Bestellformular angegebene Anzahl zugelassener Benutzer.
1.2 Nutzungsrechte. Gemäß der Lizenz darf der Kunde:
(i) eine (1) oder mehrere Kopien der Produkte zur Verwendung durch eine (1) oder mehrere lizenzierte CPUs für den/die zugelassenen Benutzer anfertigen, vorausgesetzt, dass jede dieser Kopien alle Eigentumsrechtsvermerke enthält, die im Produkt erscheinen;
(ii) eine (1) Kopie des Produkts für Backup- oder Archivierungszwecke erstellen, sofern diese Kopie alle Eigentumsrechtsvermerke enthält, die im Produkt erscheinen;
(iii) die Dokumentation verwenden, um zugelassenen Benutzern dabei zu helfen, die Installation und Bedienung der Produkte zu verstehen; und
(iv) eine Kopie der Dokumentation zur Verwendung durch jeden zugelassenen Benutzer anfertigen.
1.3. Übertragung und Abtretung von Lizenzen. Sofern eine Lizenz nicht von einer lizenzierten CPU auf eine andere zur Nutzung durch denselben zugelassenen Benutzer übertragen wird oder ein zugelassener Benutzer nicht mehr bei dem Kunden beschäftigt ist oder für diesen tätig ist und die Lizenz auf einen neuen Mitarbeiter oder Auftragnehmer des Kunden übertragen wird, ist die hiermit gewährte Lizenz an jeden zugelassenen Benutzer persönlich gebunden und darf ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caseware weder abgetreten, übertragen, unterlizenziert noch belastet werden.
1.4 Lizenzaktivierung. Die Nutzung eines Produkts erfordert unter Umständen die Aktivierung und Registrierung durch einen zugelassenen Benutzer. Falls für die Nutzung einer Lizenz eine Registrierung erforderlich ist, stellt Caseware einen eindeutigen Identifikationsschlüssel zur Verfügung, mit dem der zugelassene Benutzer seine Lizenz auf der Website von Caseware validieren kann.
1.5 Zusätzliche zugelassene Benutzer. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während der lizenzierten Laufzeit die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer die im entsprechenden Bestellformular angegebene Anzahl der zulässigen Benutzer übersteigt, muss der Kunde Caseware dies unverzüglich schriftlich mitteilen und die dann geltende Lizenzgebühr von Caseware für jeden überschüssigen zulässigen Benutzer zahlen. Danach wird die Anzahl der zulässigen Benutzer um diese überschüssige Anzahl erhöht.
2. Dauer der Lizenz
2.1 Lizenzlaufzeit. Der Kunde hat das Recht, die Lizenz für die im Bestellformular festgelegte Laufzeit (die „Lizenzlaufzeit“) sowie für etwaige Verlängerungen der Lizenzlaufzeit zu nutzen.
3. Nutzung der Produkte und Vorlagen
3.1 Der Kunde erkennt an, dass:
(i) Vorlagen nur zum Sammeln, Auswählen und Vorbereiten von Daten zur Verarbeitung durch ein Programm und zum Präsentieren von Daten, die von einem Programm verarbeitet wurden, verwendet werden dürfen;
(ii) Vorlagen nicht als eigenständiges Werk an Dritte weitergegeben werden dürfen;
(iii) alle Musterpräsentationen, -dokumente, -briefe und -angaben, die im Produkt oder in der Dokumentation enthalten sind, nur Muster oder Beispiele und weder vollständig noch umfassend sind;
(iv) weder die Produkte noch die Dokumentation ein Ersatz für Materialien, Methoden oder Prozesse sind, die nach geltendem Recht oder Praxisrichtlinien erforderlich sind, oder als eine Alternative zum Urteilsvermögen des zugelassenen Benutzers erforderlich sind;
(v) Informationen aus einer Vorlage oder den Produkten „wie besehen“ ohne Garantie auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität bereitgestellt werden und es in der Verantwortung des zugelassenen Benutzers liegt, die Genauigkeit der Ergebnisse sicherzustellen, die aus der Verwendung oder Inanspruchnahme dieser Informationen gewonnen werden;
(vi) es in der Verantwortung des Kunden liegt, sicherzustellen, dass angemessene Offenlegungen vorgenommen werden und geltende Standards in einer Weise erfüllt werden, die den Anforderungen einer bestimmten Rechtsordnung entspricht; und
(vii) die Lizenz dem Kunden kein Recht gewährt, (i) eine Erweiterung oder (ii) alle Vorlagen zu erhalten oder (iii) die Marke „Caseware“ oder eine andere Marke im Besitz von oder lizenziert durch Caseware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Caseware zu verwenden.
4. Erweiterungen und Support
4.1 Updates. Während der Lizenzlaufzeit kann Caseware Erweiterungen für die Produkte entwickeln und wird angemessene Anstrengungen unternehmen, diese Erweiterungen dem Kunden und seinen zugelassenen Benutzern zur Verfügung zu stellen, sobald sie auf dem Markt erhältlich sind. Es liegt in der Verantwortung eines zugelassenen Benutzers, das Produkt herunterzuladen und zu aktualisieren, sobald eine Erweiterung von Caseware zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde erkennt an, dass ein Versäumnis, eine Erweiterung herunterzuladen, die Funktionalität des Produkts beeinträchtigen kann. Der Kunde erkennt ferner an, dass Caseware den Support für frühere Versionen eines Produkts ein Jahr nach Bereitstellung einer Erweiterung einstellen kann.
4.2 Support. Während der Lizenzlaufzeit wird Caseware angemessene Anstrengungen unternehmen, dem Kunden technischen Support und Kundendienst für die Produkte zu leisten, wie auf der Support-Website von Caseware unter www.caseware.com/legal/caseware-support-website dargelegt und in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Fassung der Support-Richtlinien von Caseware, die unter www.caseware.com/legal/support-policy zu finden sind. Caseware unterstützt in der Regel nur die aktuell ausgelieferte Version und eine Vorgängerversion jedes Produkts. Supportleistungen, einschließlich neuer Funktionen, Verbesserungen, Patch-Veröffentlichungen, Hotfixes und technischer Unterstützung, werden nur für unterstützte Versionen bereitgestellt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eine unterstützte Version zu aktualisieren, um weiterhin Supportleistungen zu erhalten.
5. Produktgewährleistung
5.1 Gewährleistung. Mit Beginn der Lizenzlaufzeit und für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen danach sind alle Produkte frei von wesentlichen Defekten, frei von wesentlichen Fehlern, frei von allen bekannten Viren (wie durch wirtschaftlich angemessene Schritte und durch Antivirensoftware identifiziert) und werden im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktionieren.
5.2 Ausnahmen. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht für (a) Änderungen, die an den Produkten von anderen Parteien außer Caseware oder seinen autorisierten Vertretern vorgenommen wurden; (b) die Nutzung der Produkte auf eine andere Weise als in dieser Vereinbarung oder der Dokumentation vorgesehen; oder (c) das Versäumnis des Kunden, einen Gewährleistungsanspruch innerhalb der oben angegebenen Gewährleistungsfrist zu melden.
5.3 Rechtsbehelf. Die alleinige Verantwortung von Caseware für einen gültigen Gewährleistungsanspruch der in Abschnitt 5 vorgesehenen Gewährleistung besteht nach alleinigem Ermessen von Caseware darin, (a) den Kunden zu beraten, wie er mit den Produkten durch ein anderes Verfahren wie in der Dokumentation beschrieben im Wesentlichen die gleiche Funktionalität erreichen kann; (b) angemessene Anstrengungen unternehmen, eine Lösung oder einen Workaround zu entwickeln, um das mangelhafte Produkt funktionsfähig zu machen, damit es der in Abschnitt 5.1 dargelegten Gewährleistung entspricht; oder (c) das entsprechende Bestellformular und/oder diesen Vertrag zu kündigen und einen anteiligen Betrag der Gebühren für dieses bestimmte Produkt zurückzuerstatten, die der Kunde für den Kalendermonat gezahlt hat, in dem Caseware schriftlich einen Hinweis auf den Gewährleistungsanspruch erhält. Zur Klarstellung: Kunden-Outputs, einschließlich Halluzinationen oder Ungenauigkeiten, gelten im Rahmen dieser Gewährleistung nicht als Mängel.
ANHANG 3 – DIENSTSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN
1. Bereitstellung der Dienste
1.1 Lizenz für die Dienste. Nach Unterzeichnung eines Bestellformulars für bestimmte Dienste und vorbehaltlich der Zahlung der entsprechenden Gebühren durch den Kunden sowie der fortgesetzten Einhaltung der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Caseware dem Kunden und seinen zugelassenen Benutzern eine Lizenz für den Zugriff auf und die Nutzung dieser spezifischen Dienste auf einer begrenzten, nicht exklusiven, nicht übertragbaren, nicht abtretbaren und nicht unterlizenzierbaren Basis für die im Bestellformular angegebene Laufzeit des jeweiligen Dienstabonnements.
1.2 Nutzungsrechte. Die Dienste können von zugelassenen Benutzern über das Internet von einem Computergerät aus auf die in der Dokumentation für die ausgewählte Sprachversion beschriebene Weise aufgerufen und genutzt werden. Jeder berechtigte Benutzer muss sich bei Caseware registrieren, um gültige Anmeldeinformationen (Benutzer-ID und Passwort) für den Zugriff auf die Dienste zu erhalten.
2. Dauer der Dienste
2.1 Laufzeit des Dienstabonnements. Der Kunde ist berechtigt, den Dienst für die im Bestellformular für jeden anwendbaren Dienst festgelegte Laufzeit des Dienstabonnements zu nutzen; für eine Verlängerung der Laufzeit des Dienstabonnements gelten die Bestimmungen des Bestellformulars, sofern sie nicht gemäß dieser Vereinbarung vorher gekündigt wird.
3. Support und Wartung
3.1 Vereinbarung zum Service-Level. Während der Laufzeit des Dienstabonnements unternimmt Caseware angemessene Anstrengungen zur Erbringung der Supportleistungen sowie zur Einhaltung der Service-Levels, die in der jeweils gültigen Fassung der Caseware Vereinbarung zum Service-Level www.caseware.com/legal/caseware-service-level-agreement festgelegt sind („SLA“).
3.2 Rechtsbehelfe. Die im SLA festgelegten Rechtsbehelfe stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Kunden und die einzige Verpflichtung von Caseware dar, falls die im SLA festgelegten Service-Levels hinsichtlich der Serviceverfügbarkeit oder der Reaktionszeiten des Supports nicht eingehalten werden.
3.3 Wartungsarbeiten. Von Zeit zu Zeit wird es für Caseware erforderlich sein, Wartungsarbeiten an den Diensten durchzuführen, einschließlich routinemäßiger Wartung, um die kontinuierliche Bereitstellung der Dienste sicherzustellen. Caseware wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Wartungsarbeiten zu solchen Zeiten durchzuführen, zu denen die Auswirkungen von Ausfallzeiten seiner Software auf den Kunden minimal sind. Soweit Caseware in der Lage ist, wird es den Kunden im Voraus über geplante Wartungsarbeiten informieren, indem eine Nachricht auf seiner Website veröffentlicht oder eine E-Mail an den designierten Kundenvertreter über die geplante Wartungszeit und die voraussichtliche Dauer einer solchen Wartung gesendet wird. In Fällen, in denen Caseware Notfallwartungsarbeiten durchführen muss, einschließlich zur Behebung von Sicherheitsvorfällen, wird Caseware angemessene Anstrengungen unternehmen, den Kunden so bald wie möglich zu benachrichtigen.
ANHANG 4 – BEDINGUNGEN FÜR PROFESSIONELLE DIENSTLEISTUNGEN
1. Bereitstellung von professionellen Dienstleistungen
1.1 Lizenzierung von professionellen Dienstleistungen. Nach Unterzeichnung eines Bestellformulars für bestimmte professionelle Dienstleistungen und vorbehaltlich der Zahlung der entsprechenden Gebühren durch den Kunden sowie der fortgesetzten Einhaltung der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung gewährt Caseware dem Kunden und seinen zugelassenen Benutzern eine Lizenz für den Zugriff auf und die Nutzung der Ergebnisse der professionellen Dienstleistungen sowie der damit verbundenen Leistungsergebnisse auf einer begrenzten, gebührenfreien, nicht exklusiven, nicht übertragbaren, nicht abtretbaren und nicht unterlizenzierbaren Basis für die im Bestellformular angegebenen Caseware Angebote.
1.2 Annahmen, Abhängigkeiten und Zuständigkeiten. Das Bestellformular legt die Annahmen, Abhängigkeiten und Verantwortlichkeiten des Kunden und von Caseware fest. Der Kunde erkennt an, dass jede Verzögerung oder Nichteinhaltung dieser Bedingungen durch den Kunden zu Verzögerungen sowie zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand bei der Erbringung der professionellen Dienstleistungen durch Caseware führen kann. Jegliche solche Verzögerungen oder Mehrkosten sind zwischen den Parteien zu vereinbaren und vor der Ausführung der professionellen Dienstleistung durch Casewaremittels eines Änderungsauftrags zu dokumentieren.
1.3 Änderungsaufträge. Änderungen an einem Bestellformular sind von den Parteien schriftlich in Form eines Änderungsauftrags zu vereinbaren.
1.4 Leistungen. Details über Leistungen werden im Bestellformular erfasst.
1.5 Gebühren. Sofern im Bestellformular nichts anderes angegeben ist, werden alle professionellen Dienstleistungen auf Festpreisbasis erbracht. Sofern das Bestellformular für professionelle Dienstleistungen eine Schätzung auf Stundenbasis vorsieht, darf Caseware die geschätzte Anzahl an Stunden für die professionellen Dienstleistungen ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden mittels eines Änderungsauftrags nicht überschreiten. Caseware kann die Erbringung von professionellen Dienstleistungen aussetzen, sofern Gebühren seit mehr als 15 Tagen überfällig sind. Etwaige Auslagen sind zusätzlich zu den Gebühren für professionelle Dienstleistungen vom Kunden vorab zu genehmigen und werden nach ihrem Anfall in Rechnung gestellt.
2. Dauer von professionellen Dienstleistungen
2.1 Lizenzlaufzeit. Der Kunde ist berechtigt, die Ergebnisse der professionellen Dienstleistungen und die damit verbundenen Leistungen während der Lizenzlaufzeit des jeweiligen Produkts und während der Laufzeit des Dienstabonnements für die jeweiligen Dienste zu nutzen, sofern diese nicht gemäß dieser Vereinbarung vorzeitig gekündigt werden.
3. Schulungsleistungen. Die Bedingungen für die Schulungsleistungen sind auf der Website von Caseware unter www.caseware.com/legalin ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt.
4. Gewährleistung für professionelle Dienstleistungen
4.1 Gewährleistung. Für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Abschluss der professionellen Dienstleistung wird garantiert, dass diese auf professionelle Weise unter Einsatz von qualifiziertem und erfahrenem Personal erbracht wurde, das mit den Produkten und Diensten von Caseware vertraut ist. Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei Caseware gemeldet werden.
4.2 Ausnahmen. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, wenn an den von Caseware erbrachten professionellen Dienstleistungen oder den damit verbundenen Leistungsergebnissen Änderungen, Ergänzungen, Streichungen oder sonstige Modifikationen vorgenommen wurden, es sei denn, Casewarehat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
4.3 Rechtsbehelfe. Die ausschließliche Verantwortung von Caseware im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs gemäß der in Abschnitt 4 dargelegten Gewährleistung besteht darin, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um den betreffenden Mangel unverzüglich zu beheben; sofern Caseware diesen Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Kunden über diesen Mangel, beheben kann, ist der Kunde nach eigenem Ermessen berechtigt, das Bestellformular zu kündigen, und Caseware hat einen anteiligen Betrag der Gebühren für die betreffenden professionellen Dienstleistungen, die die Gewährleistungsverletzung verursacht haben, zurückzuerstatten.
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audit workflow looks like
Application and Interface Security
Our Software Development Life Cycle (SDLC) ensures that our applications and programming interfaces (APIs) are designed, deployed, and tested in accordance with leading industry standards – such as OWASP, ISO, and SOC – and adhere to legal, statutory, or regulatory compliance obligations.
You will be onboarded once all agreements and policies are accepted for usage of the service. You are responsible for ensuring your usage of Caseware Cloud is in compliance with applicable laws and regulations.
Legal specifics can be found in the Cloud Services Agreement here.
Our policies and procedures have been established and are maintained in support of data security to include confidentiality, integrity, and availability across multiple system interfaces, jurisdictions, and business functions to prevent improper disclosure, alteration, or destruction.
Audit Assurance and Compliance
Independent audits are conducted by registered 3rd parties as part of our compliance program for ISO 27001 and SOC 2 for our Cloud services. We also have an internal audit program, external penetration testing and regularly scheduled internal vulnerability testing. Vulnerability test results are shared with customers as outlined in the Client Initiated Testing Policy. The results of these processes are tracked through our improvements process. The methodology and tools used to conduct penetration testing is tailored to each assessment for specific targets and attacker profiles. SOC 2 reports are provided under NDA to clients. Our SOC 3 Report is available in PDF format here.
Production data is stored on Amazon Web Services (AWS). The application handles logical separation of client data through database isolation. Data that is transferred to and from our service (including backups) is 100% encrypted over an SSL connection (AES-256-bit – the same strength used in online banking). Data transmission occurs between client and server, and databases. Controls are in place for secure and encrypted bulk data transfers. There are no email transmissions. For more information on security, see: https://www.casewarecloud.com/security.html. Our legal team monitors our regulatory obligations. Please refer to our Cloud Services agreement for legal requirements here.
Business Continuity Management and Operational Resilience
Caseware has a consistent unified framework for business continuity planning and has established, documented, and adopted this to ensure all business continuity plans are consistent in addressing priorities for testing, maintenance, and information security requirements.
Requirements for business continuity plans include the following:
- Defined purpose and scope, aligned with relevant dependencies
- Accessible to and understood by those who will use them
- Owned by a named person(s) who is responsible for their review, update, and approval
- Defined lines of communication, roles, and responsibilities
- Detailed recovery procedures, manual work-around, and reference information
- Method for plan invocation
Our business continuity and security incident response plans are tested at planned intervals or upon significant organizational or environmental changes. Incident response plans involve impacted customers (tenant) and other business relationships that represent critical intra-supply chain business process dependencies.
Our service is hosted on Amazon’s AWS and utilities services and environmental conditions (for example, water, power, temperature and humidity controls, telecommunications, and internet connectivity) are secured, monitored, maintained, and tested for continual effectiveness at planned intervals to ensure protection from unauthorized interception or damage, and are designed with automated failover or other redundancies in the event of planned or unplanned disruptions.
Our cloud service is completely virtual and hosted on Amazon Web Services (AWS). Amazon is also ISO and SOC2 compliant and responsible for restricting access to facilities housing the productions systems to authorized individuals. AWS is also responsible for environmental protection and preventative maintenance over production systems. AWS has published further details here: https://aws.amazon.com/compliance/data-center/controls. These certifications address physical security, system availability, network and IP backbone access, customer provisioning and problem management. Physical access and environmental controls are managed and controlled by AWS. AWS physical protection assurance information can be found at: https://aws.amazon.com/compliance.
Caseware has aligned our security program to ISO 27001 and we have business continuity processes in place to address disruptions to critical services. We monitor all cloud instances for performance and availability and incorporate the following:
- Identify critical products and services
- Identify all dependencies, including processes, applications, business partners, and third party service providers
- Understand threats to critical products and services
- Determine impacts resulting from planned or unplanned disruptions and how these vary over time
- Establish the maximum tolerable period for disruption
- Establish priorities for recovery
- Establish recovery time objectives for resumption of critical products and services within their maximum tolerable period of disruption
- Estimate the resources required for resumption
Customers can see our real-time operational status at our status page here: https://caseware.statuspage.io/.
We maintain a central system for documentation and train all staff on processes. Procedures include change management, security processes, roles and responsibilities of internal users. Our procedures are updated on an as needed basis and revision histories are logged. Additionally, policies and procedures shall include defined roles and responsibilities supported by regular workforce training.
Caseware maintains a records and retention policy for Cloud services. The retention policy is not client-specific. Backup and recovery procedures are documented and automated alerts are sent daily to operations staff. Backup and recovery measures have been incorporated into business continuity planning and tested accordingly for effectiveness. See the retention policy for each category of records below.
System transaction logs
Description: Database journals and other logs used for database recovery.
Retention period: 30 days.
Reason for retention: Based on backup and recovery strategy.
Allowable storage media: Electronic.
Audit logs
Description: Security logs, for example, records of logon/logoff and permission changes.
Retention period: 30 days.
Reason for retention: Maximum period of delay before forensic investigation.
Allowable storage media: Electronic.
Operational procedures
Description: Records associated with the completion of operational procedures.
Retention period: 2 years.
Reason for retention: Maximum period elapsed regarding dispute.
Allowable storage media: Electronic.
Customer
Description: Customer backups.
Retention period: 90 days.
Reason for retention: Data protection requirement.
Allowable storage media: Electronic.
Change Control and Configuration Management
Change management controls have been established for any new development and/or acquisition of new data, physical or virtual applications, infrastructure network and systems components, or any corporate, operations and/or data center facilities have been pre-authorized by the organization’s business leadership or other accountable business role or function. Our SDLC has a defined quality change control and testing process with established baselines, testing, and release standards which focus on system availability, confidentiality and integrity of systems and services.
Policies and procedures have been established, and supporting business processes and technical measures implemented, to restrict the installation of unauthorized software on organizationally-owned or managed user end-point devices and IT infrastructure network and systems components within the production cloud environment. Our change management policies and procedures include managing the risks associated with applying changes to business-critical or customer impacting applications and system-system interface (API) designs and configurations. Technical measures have also been implemented to provide assurance that all changes directly correspond to a registered change request, business-critical or customer, and/or authorization by, the customer as per agreement prior to deployment.
Data Security and Information Lifecycle Management
Caseware has policies and procedures and supporting business processes and technical measures in place to inventory and maintain data flows within the SaaS network and systems for each geographic location. Controls are in place to ensure that data is placed in the geographic area determined by the client. Subscriber data within the production cloud environment resides on two-tier architecture and is not directly accessible from the internet.
Our security policy defines four levels of data classification: confidential, restricted, operational, and public. All data stored within the production cloud infrastructure is considered confidential, which is our highest level of security and only authorized staff have access to this environment. Logical access to the production cloud environment is restricted to the operations team alone.
All subscriber data is stored in the production cloud environment. Use of customer data in non-production environments is controlled through secure data-handling processes, which require explicitly documented approval from the customers whose data is affected, and must comply with legal and regulatory requirements for scrubbing of sensitive data elements.
There is a designated operations team responsible for all operational functions regarding the infrastructure and storage with assigned responsibilities that have been defined, documented, and communicated.
Caseware Cloud is hosted on Amazon web servers around the world. Upon subscribing to the Caseware Cloud Services, CWC informs clients of the jurisdiction in which the server that has been allocated to host your Subscriber Data and Personal Information is located. You may consent to such allocation, or refuse a server so allocated.
For performance reasons, we’ll typically set you up in:
- United States/North Virginia if you’re located in the United States or South America
- Canada/Montreal if you’re located in Canada
- Australia/New South Wales if you’re located in the Asia-Pacific region
- Ireland/Leinster if you’re located in any other region
Data center Security
The production infrastructure is completely hosted within Amazon’s AWS. AWS is responsible for restricting access to facilities housing the production systems to authorized individuals. AWS is also responsible for environmental protection and preventative maintenance over production systems. Physical access is controlled by AWS at the perimeter and at building ingress points. Full details can be found here: https://aws.amazon.com/whitepapers/#security. AWS has published further details here: https://aws.amazon.com/compliance/data-center/controls/.
Our production infrastructure is completely hosted within Amazon’s AWS. AWS has SOC 2 reports, which are reviewed annually. AWS governance processes can be found here: https://aws.amazon.com/compliance/.
Encryption and Key Management
Our cryptography policies and procedures are designed to support business process. Technical measures have been implemented based on business requirements for protection of data at rest and data in transit as per applicable legal, statutory, and regulatory compliance obligations.
Our cryptography policy requires all encryption keys to have identifiable owners within the organization. The cryptographic key lifecycle management ensures access controls are in place for secure key generation, exchange and storage, including segregation of keys used for encrypted data or sessions.
Data stored at the server level (data-at-rest) is encrypted using the industry standard AES-256 algorithm. Data that is transferred to and from our service (data-in-transit) is encrypted via TLS with ephemeral key exchange and use industry-accepted strong cipher suites. Certificates use a minimum of 2048-bit key strength with SHA-2 or stronger signature algorithm. Private keys are generated and stored in our secrets management systems. They are deployed and used on production systems as needed via our change control process. Certificates are obtained through a reputable vendor and follow the built-in and industry standard renewal/rotation process based on expiry or revocation as needed.
Governance and Risk Management
Security risk assessments are completed at least annually and consider the following:
- Awareness of where sensitive data is stored and transmitted across applications, databases, servers, and network infrastructure
- Compliance with defined retention periods
- Data classification and protection from unauthorized use, access, loss, destruction, and falsification
We have implemented an Information Security Management System based on ISO 27001 and SOC 2 controls. Our ISMS includes the following areas insofar as they relate to the characteristics of the business:
- Information Security Policy (this document)
- Access Control Policy
- Availability Management
- Clean Desk Policy
- Cryptography Policy
- IS Supplier Management Policy
- Logging and Monitoring Policy
- Mobile Device Policy
- Network Security Policy
- Password Management Policy
- Patch Management Policy
- Software Policy
- Technical Vulnerability Management Policy
- Risk Assessment Methodology
- Malware, Email and ISMS Policy
- Internet Acceptable Use Policy
- Penetration Testing Policy
- Teleworking Policy
- Records Retention and Protection
Department managers are responsible for maintaining awareness of, and complying with, security policies, procedures, and standards that are relevant to their area of responsibility.
Risk acceptance levels have been defined within the risk management methodology and all risks are mitigated to an acceptable level with reasonable resolution time frames and stakeholder approval.
Our information security policies and procedures are posted and available for review by all impacted staff and external business relationships. The Information Security Steering Committee is responsible for developing, maintaining, and enforcing our service’s information security policies. The information security policy is reviewed annually and approved by the Information Security Steering Committee. Executive and line management provide support for information security through clearly documented direction and commitment, and shall ensure action has been assigned. There is a senior member of management who is responsible for information security governance and operations, including protection of customer data – this role reports to the CFO.
Policy reviews are conducted annually by the Information Security Steering Committee or as a result of changes to the organization to ensure its continuing alignment with the security strategy, effectiveness, accuracy, relevance, and applicability to legal, statutory, or regulatory compliance obligations.
Formal risk assessments are performed annually and in conjunction with any changes to information systems to determine the likelihood and impact of all identified risks. The likelihood and impact associated with inherent and residual risk is determined independently, considering all risk categories based on audit results, threat and vulnerability analysis, and regulatory compliance. Risk assessment results can include updates to security policies, procedures, standards, and controls to ensure that they remain relevant and effective. The results of risk assessments are:
- Reported to senior management who then partake in a risk treatment process
- Updated in a risk register
- Prioritized based on possible impact to production systems
Our HR has a defined screening process for all staff. Reference checks are obtained with respect to all employees at time of hiring, with criminal and credit background checks for those who perform operational roles with the product cloud environment. All staff are required to sign a confidentiality agreement prior to employment to ensure protection of client information for the protection of data. Information security awareness training is provided during employee onboarding. Specific training is provided for developers on secure coding practices. Formal records are maintained for completion of internal staff training. Employee terminations and position changes are initiated by department managers. Our HR team reviews these requests and submits the request through our ticketing system for de-provisioning and provisioning requirements. Our HR team has an employee departure process to ensure all equipment is returned and accounts terminated to ensure that access to production environments is removed.
A security awareness training program has been established for all contractors, third-party users, and employees and is mandated. All individuals with access to confidential and restricted data receive appropriate awareness training and regular updates in organizational procedures, processes, and policies relating to their job function relative to the organization. Roles and responsibilities of contractors, employees, and third-party users are documented as they relate to information assets and security.
User responsibilities are defined within job descriptions for all staff and they are made aware of their roles and responsibilities for:
- Maintaining awareness and compliance with established policies and procedures and applicable legal, statutory, or regulatory compliance obligations
- Maintaining a safe and secure working environment
- Report any suspicious activity if detected
We have a clear screen policy which requires that unattended workspaces do not have openly visible sensitive documents and user computing sessions had been disabled after an established period of inactivity.
We have an Access Control policy in place that specifies how to manage access control to all system components and sensitive information in the organization. Policies governing acceptable use or access to subscriber data and metadata is included in the Caseware privacy policy (https://www.caseware.com/privacy-statement/). Caseware collects, uses and discloses information only for the following purposes:
- To verify your identity
- To provide you with the Caseware Cloud Services
- To contact you for the purposes of product information, service updates, billing notifications, or notifications relating to the Caseware Cloud Services
- To monitor and/or improve system usage, server and software performance
- To assist with technical support issues
- To comply with any laws, regulations, court orders, subpoenas or other legal process of investigation and to protect CWC, its Affiliates and other individuals from harm
- To improve and enhance CWC Service offerings
Identity and Access Management
Policies and procedures have been established to store and manage identity information about every person who accesses the production cloud infrastructure and to determine their level of access. Access control policies and procedures have been established, and supporting business processes and technical measures implemented, for restricting user access as per defined segregation of duties to address business risks associated with a user-role conflict of interest. The access control repository is managed by the provider. We use a privileged identity manager and password management system.
Access to, and use of, audit tools that interact with production cloud environment is segmented and restricted to prevent compromise and misuse of log data. User access to diagnostic and configuration ports are restricted to authorized individuals and applications.
Controls are in place to ensure only approved software is installed within the production cloud infrastructure.
Access to the organization’s own developed applications, program, or object source code, or any other form of intellectual property (IP), and use of proprietary software is controlled following the rule of least privilege based on job function as per established user access policies and procedures.
Caseware Cloud Service requires password authentication to access the base system. Once in the system, users must be assigned security roles to perform additional operations and access certain content. With security roles, you can control who has access to what content. Your organization is responsible for developing appropriate security policies around passwords and security roles using the security features provided in Caseware Cloud. Caseware provides access to clients, who then control their own users and administrative accounts, including provisioning and de-provisioning. Two-factor authentication is employed. User access is authorized and revalidated quarterly, to ensure the rule of least privilege based on job function. For identified access violations, remediation activities are followed based on the established user access policies and procedures. Timely de-provisioning (revocation or modification) of user access to data or managed applications, infrastructure systems, and network components, has been implemented as per established policies and procedures and based on user’s change in status such as termination of employment or other business relationship, job change, or transfer. The provider manages service account provisioning and de-provisioning. Service account authentication utilizes multi-factor authentication.
Infrastructure and Virtualization Security
Caseware Cloud deploys a SaaS-based endpoint detection and response security endpoint to all hosts within our infrastructure. All user, process, and network activity is collected and stored in the tamper-proof central location and analyzed in near real-time for suspicious behaviors as well as for manual forensics. Protection, retention, and lifecycle management of audit logs, adhere to applicable legal, statutory, or regulatory compliance obligations and provide unique user access accountability to detect potentially suspicious network behaviors and/or file integrity anomalies, that are required to support forensic investigative capabilities in the event of a security breach. Our tools have the capability to detect/prevent unauthorized or anomalous behavior based on network traffic or host activity. All authentication events, successful and failed, are logged.
Our production and non-production environments are separated to prevent unauthorized access or changes to information assets. Separation of the environments include logical separation and segregation of duties for personnel accessing these environments as part of their job duties.
Our production system and network environment is protected by centrally managed firewalls and ensures separation of production and non-production environments. Our production environment is designed, developed, deployed, and configured to ensure our operations team and clients user access is appropriately segmented from other client users, based on the following considerations:
- Established policies and procedures
- Isolation of business critical assets and/or sensitive user data and sessions that mandate stronger internal controls and high levels of assurance
- Compliance with legal, statutory, and regulatory compliance obligations
The production cloud infrastructure has a reliable and mutually agreed upon external time source that is used to synchronize the system clocks of all relevant information processing systems to facilitate tracing and reconstitution of activity timelines.
Supply Chain Management, Transparency, and Accountability
Policies and procedures have been implemented to ensure the consistent review of service agreements between providers and customers across the relevant supply chain. Reviews performed at least annually and identify non-conformance to established agreements. Any non-conformances are identified as actions to address service-level conflicts or inconsistencies.
Threat and Vulnerability Management
Policies and procedures have been established, and supporting business processes and technical measures implemented, to prevent the execution of malware within the production cloud environment or end user devices and IT infrastructure network and system components. Policies and procedures have been established, and supporting processes and technical measures implemented, for timely detection of vulnerabilities within organizationally-owned or managed applications, infrastructure network and system components. We also perform ongoing application and code vulnerability evaluations of our products and have dual peer reviews of all code changes to ensure the efficiency of implemented security controls. Our risk management methodology is used for prioritizing remediation of identified vulnerabilities. Changes are managed through our defined change management process for all vendor-supplied patches, configuration changes, or changes to our applications. Our anti-malware solution is centrally managed and runs on all systems. The anti-malware solution includes mechanisms for detecting or preventing phishing. Malware signature updates are deployed within 1 day of release.
